Die Diplomprüfung des Volkswirts.
MH. Der Prüfungsausschuß,
$ 5. Den Vorsitz im Prüfungsausschuß führt der Regierungsvertreter mit vollem
Stimmrecht. Er leitet die Prüfungsgeschäfte und beruft die Mitglieder zu den Sitzungen.
Im Fall der Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
Stellvertreter des Vorsitzenden ist ein vom Ausschuß aus seiner Mitte gewählter
Vertreter der Volkswirtschaftslehre. Er hat insbesondere die Leitung der Geschäfte, wenn
der Vorsitzende behindert ist.
$ 6. Für den einzelnen Prüfungszeitraum wird der Ausschuß aus den Mitgliedern
durch Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden zusammengesetzt, ;
$ 7. Die Geschäfte des Prüfungssekretärs (Protokollführung, Überwachung der Kan-
didaten usw.) besorgt ein Beamter der Universität.
N. Meldung zur Prüfung,
$ 8. Die Prüfung findet regelmäßig einmal im Semester statt.*!) Ihr Beginn
wird vom Prüfungsausschuß jeweils rechtzeitig bekanntgegeben. .
Die Meldung zur Prüfung ist mit den erforderlichen Belegen einen Monat vor Beginn
der Prüfung beim Prüfungssekretär einzureichen.
$ 9. Der Meldung sind beizulegen:
1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsganges,
2. das Reifezeugnis einer anerkannten neunstufigen höheren Lehranstalt (hum. Gymna-
sium, Realgymnasium, Oberrealschule) oder das Zeugnis über die bestandene kauf-
männische Diplomprüfung oder Handelslehrerprüfung,
3 die Abgangszeugnisse der besuchten Hochschulen, die über die Dauer der Studienzeit,
die Vorlesungen und die Übungen Auskunft geben sollen,
4. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch von zwei Übungen aus dem Gebiet der Volks-
wirtschaftslehre,
5. ein Leumundszeugnis der Gemeindebheörde des Geburts- und des Aufenthaltsorts,
wenn.der Bewerber zur Zeit der Meldung die Universität nicht mehr besucht,
6. eine Bescheinigung der Universitätskasse über die eingezahlten Prüfungsgebühren.
Die von ausländischen Behörden ausgestelletn. Zeugnisse müssen. gehörig beglaubigt
sein. Zeugnissen in fremder Sprache ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
$ 10. In dem Zulassungsgesuch hat der Bewerber anzugeben, in welchem Wahlfache
($ 4 Nr. 8) er geprüft sein und ob er die öffentlichrechtliche oder die privatrechtliche Klausur-
arbeit ($ 15) anfertigen will,
$ 11. Über die Zulassung entscheidet vorbehaltlich der Bestimmungen in $ 2 Ziffer 2
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er veranlaßt nötigenfalls die Ergänzung fehlender
Nachweise,
IV. Die Prüfung.
$ 12. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der
schriftliche Teil geht dem mündlichen voran.
$ 13. Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer volkswirtschaftlichen und einer
rechtswissenschaftlichen Klausurarbeit. Die rechtswissenschaftliche Klausurarbeit kann
nach der Wahl des Kandidaten ($ 10) aus dem Gebiete des privaten oder des öffentlichen
Rechts gefertigt werden. Eine volkswirtschaftliche Seminararbeit, die mindestens mit
„gut“ beurteilt worden ist, wird bei Feststellung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung
berücksichtigt. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von den Fachvertretern vor-
geschlagen und in einer Sitzung des Prüfungsausschusses festgestellt.
Zur Bearbeitung jeder Aufgabe soll mindestens die Zeit von 4 Stunden gewährt werden.
1) Die Prüfungen werden an der Universität München regelmäßig so gehalten, daß
die Klausurarbeiten gegen Ende des Semesters geschrieben werden, in dem die Anmeldung
erfolgte. Zur Einreichung von Zulassungsgesuchen wird durch Anschlag etwa in der Mitte
des Semesters aufgefordert.
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