Full text: Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

46 Promotionsordnung der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät 
als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die aus Schrift- 
werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat. 
Hat die Arbeit bereits einer Prüfungskommission oder einem Hochschullehrer vorgelegen, 
so ist das ausdrücklich zu bemerken. 
Die Abhandlung muß in druckreifem Zustand eingereicht werden. 
$ 9. Nach Genehmigung des Zulassungsgesuches bestimmt der Dekan der Fakultät 
einen Gutachter aus den Dozenten der Fakultät. 
Nachdem der Gutachter sein schriftlich begründetes Urteil abgegeben hat, entscheidet 
die Fakultät über Annahme oder Ablehnung der Abhandlung. 
Wird die Abhandlung abgelehnt, so ist die Prüfung nicht bestanden. 
$ 10. Im Falle der Ablehnung der Abhandlung kann dem Bewerber durch Beschluß 
der Fakultät gestattet werden, die verbesserte oder eine neue Abhandlung frühestens in 
der zweiten Hälfte des Semesters einzureichen, das dem Semester folgt, in welchem er das 
Gesuch um Zulassung gestellt hat. 
$ 11. Im Falle der Annahme der Abhandlung wird der Bewerber zur mündlichen 
Prüfung zugelassen, 
$ 12. Die mündliche Prüfung zum Doktor der Rechte erstreckt sich auf das Gesamt- 
gebiet der Rechtswissenschaft. 
Die mündliche Prüfung zwecks Erlangung des Doktors der Staatswissenschaften 
erstreckt sich auf Sozialökonomie als Hauptfach und zwei Nebenfächer. Staats- und Ver- 
waltungsrecht soll in der Regel Nebenfach sein. Im übrigen steht dem Bewerber die Wahl 
der Nebenfächer mit der Maßgabe frei, daß das Gebiet der Abhandlung stets Prüfungsfach 
ist und die Wahlfächer mit dem Berufsziel des Bewerbers in innerem Zusammenhange stehen 
oder einen einheitlichen Arbeitsplan erkennbar machen müssen. Die Wahl der Nebenfächer 
unterliegt der Genehmigung der Fakultät. Diese kann auch genehmigen, daß einem Bewerber, 
der bereits die Erste Juristische Staats- oder die juristische Doktorprüfung mit Erfolg 
abgelegt hat, die Prüfung in einem juristischen Nebenfach erlassen wird. 
$ 13. Die mündliche Prüfung wird von dem Prüfungsausschuß abgenommen. Er 
besteht aus mindestens drei Dozenten, unter denen sich der Gutachter befinden muß. Ist 
der Dekan Mitglied des Prüfungsausschusses, so übernimmt er den Vorsitz; andernfalls 
übernimmt ihn das dienstälteste Mitglied des Prüfungsausschusses. 
$ 14. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung, über die ein Protokoll aufzunehmen 
ist, wird durch Abstimmung des Prüfungsausschusses festgestellt; der Prüfungsausschuß 
setzt zugleich die dem Bewerber zu erteilende Gesamtnote fest. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Gutachters. 
Das Ergebnis und die Gesamtnote werden dem Bewerber unmittelbar nach Schluß 
der mündlichen Prüfung mitgeteilt, 
Die Gesamtnote kann lauten auf: 
bestanden, 
gut, 
sehr gut, 
ausgezeichnet. 
$ 15. Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann dem Bewerber durch 
Beschluß der Fakultät die einmalige Wiederholung der mündlichen Prüfung gestattet werden, 
Die Wiederholung sollin der Regel nicht vor der zweiten Hälfte des nachfolgenden Semesters 
stattfinden. 
$ 16. Erscheint der Bewerber zu dem für die mündliche Prüfung festgesetzten Zeit- 
punkt nicht, so gilt die mündliche Prüfung als nicht bestanden, 
Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann die Fakultät durch Beschluß die Säumnis 
des Bewerbers als genügend entschuldigt erachten und einen neuen Zeitpunkt für die 
mündliche Prüfung festsetzen.
	        
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