Eine erstmals im Jahre 1920 in Angriff genommene Einwande-
rungsbeschränkung sah die jährliche Zulassung von jeweils 3 Pro-
zent der im Jahre 1910 in den Vereinigten Staaten lebenden Aus-
länder jeder einzelnen Nation vor. Eine weitere Beschränkung der
Einwanderung wurde dann vorgenommen durch das Einwande-
rungsgesetz, das im Jahre 1924, allerdings (wie auch aus den Ein-
wanderungstabellen für 1924, S. 104 u. 105, hervorgeht) erst etwa um
die Jahresmitte in Wirkung trat. Dieses Gesetz mindert die
Quote für jede Nation auf 2 Prozent, legt aber der Berechnung
nicht die Fremdenziffer des Jahres 1910, sondern diejenige des
Jahres 1890 zugrunde. Die Folge dieser Änderung ist ein ent-
scheidendes Zurückdrängen der süd- und osteuropäischen Ein-
wandererschaft zugunsten der germanisch-nordischen Völker mit
dem Ziel der Wiedererlangung der nationalen Zusammensetzung
der Bevölkerung, wie sie sich bis um das Jahr 1890 etwa
darstellte. Von der Einwanderungsbeschränkung ausgenommen
sind Mexiko und Kanada. Für Europa beträgt das jährliche Ge-
samtkontingent etwa 162 000 Personen, wovon auf die nordischen
Industrievölker — Grossbritannien, Deutschland — allein 113 000
(auf Deutschland 50 229) Personen entfallen.
Diese Regelung der Einwanderungsbeschränkung entspricht in
ihrem Grundgedanken wohl dem Wunsche der amerikanischen Ge-
werkschaften, die ja in der Hauptsache das berufsqualifizierte
Element vertreten, das aus den nordischen Industrieländern
Europas kommt, und die sich gegen den reichlichen Zufluss billiger
Arbeitskräfte mit niederen Lebensbedürfnissen aus Gründen der
gewerkschaftlichen Lohnpolitik zu wehren gezwungen sind.
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