1. Das Unfall- und Hinterbliebenen-Gesetz.
Das unerhört rasche Anschwellen der Industriearbeiterzahl und
damit natürlich auch der Zahl der Unfälle sowie der materiellen
Unsicherheit hat auch die besser gestellte, organisierte Arbeiter-
schaft — trotz der heute noch weitverbreiteten Neigung zu liberalen
Auffassungen — zu der Erkenntnis geführt, dass es notwendig sei,
sich gegen Schicksalslaunen und Berufsgefahren auf irgendeine
Weise gesichert zu wissen. In einer Äusserung des amerikanischen
Gewerkschaftsbundes zur Unfallgesetzgebung heisst es zustimmend:
„Der Industrialismus, der die heutige Zivilisation beherrscht, ist auf-
gebaut auf der Grundlage der Kollektivität. Die Gruppen der Produktion
unterliegen der Arbeitsteilung. Aus dieser Gruppenorganisation der
Industrie ergeben sich eine Reihe von Folgerungen, die die Einführung der
kollektiven Methode in immer weitere Gebiete und Tätigkeiten nahelegen.
Eine der tiefgreifendsten Entwicklungen besteht in dem Übergang von dem
früheren Begriff der Unfallhaftung des Unternehmers zur Arbeiter-Unfall-
entschädigung oder Sozialversicherung.
Die Unternehmer-Haftpflicht ging davon aus, dass das Arbeitsverhältnis
ein Verhältnis zwischen Individuen sei und folglich jeder Arbeiter ein
gewisses Risiko bei beruflichen Unfällen zu tragen habe. Aus der Wirk-
samkeit des Unternehmer-Haftpflichtgesetzes heraus entwickelte sich ein
klareres Verständnis des Verhältnisses zwischen Berufsunfällen und
mechanischer Massenproduktion sowie der Methoden für die Gewähr-
leistung angemessener Entschädigung derer, die in der Produktion Unfall
erlitten. In Erkenntnis der Tatsache, dass industrielle Unfälle nicht völlig
vermeidbar sind, hat die Industrie in zunehmendem Masse die Ver-
antwortung übernommen für die in der Produktion erlittenen physischen
Schäden.“
Schliesslich musste sich auch der staatliche Liberalismus und
das unternehmerliche Freibeutertum dieser sozialen Notwendigkeit
bequemen. So trat in jüngster Zeit an Stelle einer sehr beschränkten
Haftpflicht des Arbeitgebers (die sich lediglich auf den Fall der
„Fahrlässigkeit‘“ erstreckte) eine ausgebaute Unfall- und Hinter-
bliebenengesetzgebung, die in 42 von den 48 nordamerikanischen
Staaten heute in Kraft ist und von den Unternehmern sowie teil-
weise (namentlich hinsichtlich der Verwaltungsorganisation) vom
Staate finanziert wird.
Ausgenommen von diesem Versicherungsgesetz sind die Arbeiter
der Land- und Hauswirtschaft, in einigen Staaten auch die Bureau-
und kaufmännischen Berufe durch die Bestimmung, dass nur Be-
triebe mit „Berufsgefahren‘“ unter das Versicherungsgesetz fallen.
Gleichfalls sind in einigen Staaten die kleinen Unternehmer mit
drei-bis fünf Arbeitern von der Versicherung befreit. Dagegen
unterstehen die Bundesstaaten und die Bundesregierung als Arbeit-
geber ebenfalls dem Gesetz.
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