V. Eine kleine Sonderbetrachtung
Das Alkoholverbot oder die „Prohibition‘“.
S° unvollständig eine soziale Abhandlung dieses Umfanges sein
muss, und so begreiflich dies wahrscheinlich allen Lesern ist, So
würde der Verfasser doch ihre Nachsicht missbrauchen, wollte er
der Mühe aus dem Wege gehen, einige Worte über das berühmte
oder berüchtigte Alkoholverbot, dessen Bedeutung und Wirkung
zu sagen. Dabei muss man sich allerdings — strikter noch als im
übrigen Text dieses Buches — mit blossem Berichten eigener Wahr-
nehmungen und erhaltener Informationen begnügen. Denn nach
kurzem Aufenthalt im Land ein Urteil abgeben zu wollen, wäre um
so anmasslicher, als selbst unter wohlinformierten und politisch
aktiven Amerikanern die Meinungen sehr geteilt sind. Zwischen
leidenschaftlicher Befürwortung und hitziger Bekämpfung des Ge-
setzes finden sich alle Stärkegrade der Bedenken, der Kritik und
der Einschränkung. Was wir also hier geben können, sind die ganz
oder bedingungsweise befürwortenden sowie die ablehnenden
Stimmen, welche wir vernahmen, und unsere eigenen Eindrücke
von der Handhabung, Einhaltung oder Verletzung des Gesetzes.
Vorläufer des allgemeinen bundesstaatlichen Alkoholverbotes
waren einige wenige Verbote dieser Art, welche vor dem Krieg in
einzelnen Staaten bestanden. Ihr Wurzelboden und Entstehungs-
grund war in der Hauptsache die englisch-puritanische Religiosität,
welche in Amerika ebenso wie in England rührig auf das öffentliche
Leben einwirkt. Dem religiös sittlichen Motiv der Trunkbekämpfung
gesellte sich im Kriege ein merkwürdiger Bundesgenosse in der
Gestalt der Feindschaft gegen das in der Hauptsache deutsche
Braukapital, und weiterhin begünstigte den Schnapskreuzzug die
moralinsäuerliche Atmosphäre, die der aktive Eintritt in den Krieg
erzeugte. Als dieser 1918 zu Ende ging, war bereits etwa die Hälfte
von den 48 Bundesstaaten mit dem Alkoholverbot gesegnet. Da die
kriegsgeborenen Tugenden der Sparsamkeit und frommen Sitte
zunächst weiterwirkten und immer mehr Einzelstaaten zu Verbots-
massnahmen schritten, so brachte der Sommer 1919 den Erfolg,
dass das allgemeine Verbot zum Bundesgesetz erhoben und sogar
der Verfassung als Nachtrag einverleibt wurde. Der Charakter des
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