fullscreen: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

ob nach demselben Gesetze die Entscheidung die Rechtskraft er- 
langt hat, 
ob der verfügende Teil der Entscheidung von einer Übersetzung 
begleitet wird, die vorbehaltlich anderweiter Übereinkunft in der 
Sprache der erwähnten Behörde abgefaßt und durch den diplo- 
matischen Vertreter oder einen Konsul des ersuchenden Teils oder 
durch einen vereidigten Dolmetscher des ersuchten Teils beglaubigt 
wird. 
Dem Erfordernisse des Abs. 2 Ziffer 1 und 2 wird durch eine Erklä- 
rung der zuständigen Behörde des ersuchenden Teils genügt, daß die Ent- 
scheidung die Rechtskraft erlangt hat, Die Zuständigkeit der Behörde ist 
durch die oberste Justizbehörde zu bescheinigen, Die Erklärung und die 
Bescheinigung müssen nach Maßgabe des Abs, 2 Ziffer 3 übersetzt sein. 
Bis zu einer anderweiten Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen 
wird den Anträgen stets die in Satz 1 bezeichnete Erklärung beigefügt 
werden. 
Artikel 15 
Hinsichtlich der Vergünstigungen, die unvermögende Parteien bei 
der Prozeßführung genießen (Armenrecht), stehen in dem Gebiete des 
einen vertragschließenden Teils die Staatsangehörigen des anderen Teils 
den Inländern sleich. 
Artikel 16, 
Aktiengesellschaften und Handelsgesellschaften jeder Art einschließ- 
lich der Industrie-, Finanz-, Versicherungs-, Verkehrs- und Transport- 
gesellschaften, die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teils 
ihren Sitz haben und nach seinen Gesetzen zu Recht bestehen, werden 
auch in dem Gebiete des anderen Teils als zu Recht bestehend an- 
erkannt; ebenso werden sie in Ansehung der Geschäftsfähigkeit und des 
Rechts, vor Gericht aufzutreten, nach den Gesetzen ihres Heimatlandes 
beurteilt. 
Ihre Zulassung zu geschäftlicher Tätigkeit auf dem Gebiete des 
anderen Teils richtet sich nach den dort jeweils geltenden Gesetzen 
und Vorschriften, 
In jedem Falle sollen sie sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen 
ihrer Zulassung, der Ausübung ihrer Tätigkeit als auch in jeder anderen 
Beziehung dieselben Rechte, Vorteile und Befreiuungen wie gleichartige 
Unternehmungen eines dritten Staates genießen. 
Artikel 17 
Die Betätigung der zugelassenen Gesellschaften wird von den Be- 
hörden und Wirtschaftsorganen in dem betreffenden Lande jede För- 
derung erfahren, Die Förderung ist in dem Sinne’ zu verstehen, daß sie 
als ausländische private Unternehmungen im praktischen Wirtschafts- 
verkehr keinen besonderen Beschränkungen unterliegen; insbesondere 
werden keine Gesetze, Verfügungen und sonstige behördliche Maß- 
nahmen einschränkender Art getroffen oder angewandt werden, die diese 
TU
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.