ob nach demselben Gesetze die Entscheidung die Rechtskraft er-
langt hat,
ob der verfügende Teil der Entscheidung von einer Übersetzung
begleitet wird, die vorbehaltlich anderweiter Übereinkunft in der
Sprache der erwähnten Behörde abgefaßt und durch den diplo-
matischen Vertreter oder einen Konsul des ersuchenden Teils oder
durch einen vereidigten Dolmetscher des ersuchten Teils beglaubigt
wird.
Dem Erfordernisse des Abs. 2 Ziffer 1 und 2 wird durch eine Erklä-
rung der zuständigen Behörde des ersuchenden Teils genügt, daß die Ent-
scheidung die Rechtskraft erlangt hat, Die Zuständigkeit der Behörde ist
durch die oberste Justizbehörde zu bescheinigen, Die Erklärung und die
Bescheinigung müssen nach Maßgabe des Abs, 2 Ziffer 3 übersetzt sein.
Bis zu einer anderweiten Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen
wird den Anträgen stets die in Satz 1 bezeichnete Erklärung beigefügt
werden.
Artikel 15
Hinsichtlich der Vergünstigungen, die unvermögende Parteien bei
der Prozeßführung genießen (Armenrecht), stehen in dem Gebiete des
einen vertragschließenden Teils die Staatsangehörigen des anderen Teils
den Inländern sleich.
Artikel 16,
Aktiengesellschaften und Handelsgesellschaften jeder Art einschließ-
lich der Industrie-, Finanz-, Versicherungs-, Verkehrs- und Transport-
gesellschaften, die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teils
ihren Sitz haben und nach seinen Gesetzen zu Recht bestehen, werden
auch in dem Gebiete des anderen Teils als zu Recht bestehend an-
erkannt; ebenso werden sie in Ansehung der Geschäftsfähigkeit und des
Rechts, vor Gericht aufzutreten, nach den Gesetzen ihres Heimatlandes
beurteilt.
Ihre Zulassung zu geschäftlicher Tätigkeit auf dem Gebiete des
anderen Teils richtet sich nach den dort jeweils geltenden Gesetzen
und Vorschriften,
In jedem Falle sollen sie sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen
ihrer Zulassung, der Ausübung ihrer Tätigkeit als auch in jeder anderen
Beziehung dieselben Rechte, Vorteile und Befreiuungen wie gleichartige
Unternehmungen eines dritten Staates genießen.
Artikel 17
Die Betätigung der zugelassenen Gesellschaften wird von den Be-
hörden und Wirtschaftsorganen in dem betreffenden Lande jede För-
derung erfahren, Die Förderung ist in dem Sinne’ zu verstehen, daß sie
als ausländische private Unternehmungen im praktischen Wirtschafts-
verkehr keinen besonderen Beschränkungen unterliegen; insbesondere
werden keine Gesetze, Verfügungen und sonstige behördliche Maß-
nahmen einschränkender Art getroffen oder angewandt werden, die diese
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