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Ausland gesandt hat) sofort dazu auffordert, innerhalb
14 Tagen Beweise für die Legalitát der Versendung des
Wechsels ins Ausland beizubringen. Wenn innerhalb
dieses Termins der Auffordérung der Bank keine Genüge
geleistet wird, ist die Bank verpflichtet, hiervon der
Finanzbehörde ($ 42) unter genauer Bezeichnung der
betreffenden Person oder Firma und ihrer genauen
Adresse namhaft.zu machen. -
Das Erkennen auslándischer Rechnungen (8 35) bzw.
Überweisung von Geld in dàs Ausland als Deckung
eines im Inlande akzeptierten und im Auslande domizi-
lierten Wechsels ist erlaubt, wenn der Devisenbank
durch den betreffenden Auftraggeber Beweise dafür
erbracht werden, daB der Wechsel auf legalem Wege ins
Ausland gesandt worden ist.
Wenn Beweise dafür nicht erbracht werden, so wird
die Versendung des betreffenden Wechsels als unlegal
angesehen und unterliegt. der Bestrafung. Der Schuldige
hat aufer der Bestrafung für die Versendung des
Wechsels noch Bestrafung dafür zu gewärtigen, daß er
durch diesen Wechsel eine nicht durch wirtschaftlichen
Anlaß begründete Zahlung nach dem Auslande geleistet
hat, sofern. er nicht den wirtschaftlichen Zweck der
Transaktion, durch welche der Wechsel entstand, nach-
weist.
$ 40. Physischen und juristischen Personen, die
ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im Auslande haben, sind
gleieh zu erachten:
a) Personen, welche zwar im Inlande wohnen, aber
im Auslande ein gewerbliches, Handels-, Finanz-
oder anderes Unternehmen betreiben, bzw. sich im
Auslande mit Geschäften, die im Bereiche dieser
Unternehmungen liegen, befassen, sofern. sie im
gegebenen Fall im Zusammenhang mit der Füh-
rung des betreffenden Unternehmens oder dieser
Geschäfte handeln,
b) die im Auslande befindlichen Leitungen von
Unternehmungen, welche zu ‚physischen bzw.
juristischen Personen gehören, die ihre Wohnung
bzw. ihren Sitz im Inlande haben.
c) im Auslande ‘befindliche Filialen inländischer
Firmen.
§ 41. Den im Inlande wohnenden bzw. dort ihren
Wohnsitz habenden Personen sind gleich zu erachten:
(R