Full text: Die polnische Devisenordnung vom 15. August 1926

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Ausland gesandt hat) sofort dazu auffordert, innerhalb 
14 Tagen Beweise für die Legalitát der Versendung des 
Wechsels ins Ausland beizubringen. Wenn innerhalb 
dieses Termins der Auffordérung der Bank keine Genüge 
geleistet wird, ist die Bank verpflichtet, hiervon der 
Finanzbehörde ($ 42) unter genauer Bezeichnung der 
betreffenden Person oder Firma und ihrer genauen 
Adresse namhaft.zu machen. - 
Das Erkennen auslándischer Rechnungen (8 35) bzw. 
Überweisung von Geld in dàs Ausland als Deckung 
eines im Inlande akzeptierten und im Auslande domizi- 
lierten Wechsels ist erlaubt, wenn der Devisenbank 
durch den betreffenden Auftraggeber Beweise dafür 
erbracht werden, daB der Wechsel auf legalem Wege ins 
Ausland gesandt worden ist. 
Wenn Beweise dafür nicht erbracht werden, so wird 
die Versendung des betreffenden Wechsels als unlegal 
angesehen und unterliegt. der Bestrafung. Der Schuldige 
hat aufer der Bestrafung für die Versendung des 
Wechsels noch Bestrafung dafür zu gewärtigen, daß er 
durch diesen Wechsel eine nicht durch wirtschaftlichen 
Anlaß begründete Zahlung nach dem Auslande geleistet 
hat, sofern. er nicht den wirtschaftlichen Zweck der 
Transaktion, durch welche der Wechsel entstand, nach- 
weist. 
$ 40. Physischen und juristischen Personen, die 
ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im Auslande haben, sind 
gleieh zu erachten: 
a) Personen, welche zwar im Inlande wohnen, aber 
im Auslande ein gewerbliches, Handels-, Finanz- 
oder anderes Unternehmen betreiben, bzw. sich im 
Auslande mit Geschäften, die im Bereiche dieser 
Unternehmungen liegen, befassen, sofern. sie im 
gegebenen Fall im Zusammenhang mit der Füh- 
rung des betreffenden Unternehmens oder dieser 
Geschäfte handeln, 
b) die im Auslande befindlichen Leitungen von 
Unternehmungen, welche zu ‚physischen bzw. 
juristischen Personen gehören, die ihre Wohnung 
bzw. ihren Sitz im Inlande haben. 
c) im Auslande ‘befindliche Filialen inländischer 
Firmen. 
§ 41. Den im Inlande wohnenden bzw. dort ihren 
Wohnsitz habenden Personen sind gleich zu erachten: 
(R
	        
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