Full text: Finanzen

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II 
im Dienste dürfen nur von dem Reichspräsidenten 
oder auf Grund einer von ihm erteilten Ermächti— 
gung niedergeschlagen werden. Die Verfügung bedarf 
der Gegenzeichnung des zuständigen Reichsministers 
und des Reichsministers der Finanzen. 
8359 
Der Reichsminister der Finanzen kann für Ein—⸗ 
rahmen und Ausqgaben Abrundunasvorschriften 
treffen. 
8 54 
Zur Niederschlagung eines Anspruchs in anderen 
als den in den 88 52, 53 geregelten Fällen bedarf es, 
soweit nicht durch Gesetz etwas anderes angeordnet 
ist, in jedem Einzelfall eines Beschlusses der Reichs— 
regierung. 
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Sämtliche Kassen sind mindestens jährlich, sämt— 
liche Verwaltungen von Vorräten mindestens alle 
zwei Jahre einer unvermuteten Prüfung zu unter— 
ziehen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des 
Reichsministers der Finanzen. Jin übrigen be— 
timmt über die Vrüfungen der zuständige Reichs— 
minister. 
III. Kassen⸗ und Buchfuhrung und Rechnungslegung 
8 55 
Die allgemeinen Grundsätze für die Kassen- und 
Buchführung werden durch Erlaß der Reichsregie— 
rung für die gesamte Reichsverwaltung einheitlich 
festgestellt. 
—VF 
Die Grundlage der Buchführung bildet entweder 
ein Kassenanschlag oder ein beglaubigter Abdruck des 
Einzelplans oder eines Teiles eines solchen in der 
gesetzlich festgelegten Fassung. 
Die Überweisung der im Haushaltsplane be— 
willigten Mittel an nachgeordnete Dienststellen mit 
selbständiger Anweisungsbefugnis erfolgt durch Zu⸗ 
fertigung eines beglaubigten Einzelplans oder eines 
Kassenanschlags oder durch besondere Verfügung. 
Ob auf Grund des Haushaltsplans Kassenan— 
schläge ausgefertigt werden, bestimmt der zuständige 
Reichsminister. Ihm liegt die Ausfertigung des 
Kassenanschlags und die Beglaubigung des Einzel— 
plans ob. 
857 
Die Kassenanschläge sind dem Rechnungshofe mit— 
zuteilen, es sei denn, daß die über ihre Ausführung 
zu legenden Rechnungen der Prüfung durch den 
Rechnungshof nicht unterliegen. 
Die Kassenbücher werden jährlich abgeschlossen. 
Den Zeitpunkt des Abschlusses bestimmt fuͤr die ein— 
zelnen Kassen der Reichsminister der Finangen. 
Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen 
und Ausgaben nicht mehr für das abgelaufene Rech— 
nungsjahr gebucht werden. 
861 
8 
62 
Vorschüsse, die bis zum Bücherabschlusse nicht ab— 
gewickelt werden konnten, sind in einem Anhang zu 
den Kassenrechnungen (8 66) getrennt nach den Ka— 
piteln und Titeln, deren die Ausgaben bei der end— 
zültigen Abrechnung voraussichtlich zur Last fallen, 
nachzuweisen. 
Die Vorschüsse müssen bis zum Ablauf des zweiten 
uuf ihre Entstehung folgenden Rechnungsfahrs ab— 
gerechnet werden. Ausnahmen bedürfen der Zustim— 
nung des Reichsministers der Finanzen. — 
8 63 
Einnahmen des Reichs dürfen als Hinterlegungen 
nur gebucht werden, solange eine endgültige Ver— 
rechnung der Beträge nicht möglich ist. Eine Nach— 
weisung der noch nicht abgewickelten Hinterlegungen 
ist alljährlich den Kassenrechnungen beizufügen. 
Aus den hinterlegten Beträgen dürfen Ausgaben 
»es Reichs nur insoweit geleistet werden, als sie mit 
hnen im Zusammenhange stehen. Bei der end— 
zültigen Verrechnung sind die Einnahmen und die 
aus ihnen geleisteten Ausgaben getrennt nachzu— 
weisen. 
838 
Die Kassen dürfen Zahlung nur auf Anweisung 
des zuständigen Reichsministers oder der von ihm 
mit selbständiger Anweisungsbefugnis ausgestatteten 
Dienststellen leisten. Diese dürfen über die ihnen 
überwiesenen Mittel hinaus Zahlungen nur mit Ge— 
nehmigung des zuständigen Reichsministers anord— 
nen. 
864 
Alle Ausgaben sind zu belegen. Das gleiche gilt 
für die Einnahmen, soweit sich nicht aus der Nalur 
der einzelnen Einnahme etwas anderes ergibt.
	        
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