Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II
im Dienste dürfen nur von dem Reichspräsidenten
oder auf Grund einer von ihm erteilten Ermächti—
gung niedergeschlagen werden. Die Verfügung bedarf
der Gegenzeichnung des zuständigen Reichsministers
und des Reichsministers der Finanzen.
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Der Reichsminister der Finanzen kann für Ein—⸗
rahmen und Ausqgaben Abrundunasvorschriften
treffen.
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Zur Niederschlagung eines Anspruchs in anderen
als den in den 88 52, 53 geregelten Fällen bedarf es,
soweit nicht durch Gesetz etwas anderes angeordnet
ist, in jedem Einzelfall eines Beschlusses der Reichs—
regierung.
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Sämtliche Kassen sind mindestens jährlich, sämt—
liche Verwaltungen von Vorräten mindestens alle
zwei Jahre einer unvermuteten Prüfung zu unter—
ziehen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des
Reichsministers der Finanzen. Jin übrigen be—
timmt über die Vrüfungen der zuständige Reichs—
minister.
III. Kassen⸗ und Buchfuhrung und Rechnungslegung
8 55
Die allgemeinen Grundsätze für die Kassen- und
Buchführung werden durch Erlaß der Reichsregie—
rung für die gesamte Reichsverwaltung einheitlich
festgestellt.
—VF
Die Grundlage der Buchführung bildet entweder
ein Kassenanschlag oder ein beglaubigter Abdruck des
Einzelplans oder eines Teiles eines solchen in der
gesetzlich festgelegten Fassung.
Die Überweisung der im Haushaltsplane be—
willigten Mittel an nachgeordnete Dienststellen mit
selbständiger Anweisungsbefugnis erfolgt durch Zu⸗
fertigung eines beglaubigten Einzelplans oder eines
Kassenanschlags oder durch besondere Verfügung.
Ob auf Grund des Haushaltsplans Kassenan—
schläge ausgefertigt werden, bestimmt der zuständige
Reichsminister. Ihm liegt die Ausfertigung des
Kassenanschlags und die Beglaubigung des Einzel—
plans ob.
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Die Kassenanschläge sind dem Rechnungshofe mit—
zuteilen, es sei denn, daß die über ihre Ausführung
zu legenden Rechnungen der Prüfung durch den
Rechnungshof nicht unterliegen.
Die Kassenbücher werden jährlich abgeschlossen.
Den Zeitpunkt des Abschlusses bestimmt fuͤr die ein—
zelnen Kassen der Reichsminister der Finangen.
Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen
und Ausgaben nicht mehr für das abgelaufene Rech—
nungsjahr gebucht werden.
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Vorschüsse, die bis zum Bücherabschlusse nicht ab—
gewickelt werden konnten, sind in einem Anhang zu
den Kassenrechnungen (8 66) getrennt nach den Ka—
piteln und Titeln, deren die Ausgaben bei der end—
zültigen Abrechnung voraussichtlich zur Last fallen,
nachzuweisen.
Die Vorschüsse müssen bis zum Ablauf des zweiten
uuf ihre Entstehung folgenden Rechnungsfahrs ab—
gerechnet werden. Ausnahmen bedürfen der Zustim—
nung des Reichsministers der Finanzen. —
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Einnahmen des Reichs dürfen als Hinterlegungen
nur gebucht werden, solange eine endgültige Ver—
rechnung der Beträge nicht möglich ist. Eine Nach—
weisung der noch nicht abgewickelten Hinterlegungen
ist alljährlich den Kassenrechnungen beizufügen.
Aus den hinterlegten Beträgen dürfen Ausgaben
»es Reichs nur insoweit geleistet werden, als sie mit
hnen im Zusammenhange stehen. Bei der end—
zültigen Verrechnung sind die Einnahmen und die
aus ihnen geleisteten Ausgaben getrennt nachzu—
weisen.
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Die Kassen dürfen Zahlung nur auf Anweisung
des zuständigen Reichsministers oder der von ihm
mit selbständiger Anweisungsbefugnis ausgestatteten
Dienststellen leisten. Diese dürfen über die ihnen
überwiesenen Mittel hinaus Zahlungen nur mit Ge—
nehmigung des zuständigen Reichsministers anord—
nen.
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Alle Ausgaben sind zu belegen. Das gleiche gilt
für die Einnahmen, soweit sich nicht aus der Nalur
der einzelnen Einnahme etwas anderes ergibt.