Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

1. Die Entstehung der Gesetze. 
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übertragen. Bei der III. Lesung wurde, was sich aus der Änderung 
des Stichtags ergab, auch im § 2 Abs. 2 statt „31. Dez. 1918" gesagt 
„30. Juni 1919". Ferner wurde im § 8 Nr. 3 der 2. Satz „Die Vor 
schrift findet keine Anwendung auf den Erwerb bon Kunstwerken 
lebender oder seit dem 1. Jan. 1909 verstorbener Deutscher sowie im 
Deutschen Reiche wohnender Künstler" gestrichen, dem § 25 der 5. Abs. 
hinzugefügt und im § 34 statt „Reichsfinanzministerium" gesagt „Reichs 
minister der Finanzen". 
Das Gesetz ist sodann mit dem Datum des 10. Seht. 1919 in Nr. 175 
des RGBl., das in Berlin am 12. Seht. 1919 ausgegeben ist, ver 
öffentlicht. 
Die Ausführungsbestimmungen sind am 25. November 1919 er 
lassen, eine „Vollzugsanweisung" am 18. Dezember 1919. 
Der Bericht über das Ges. über eine einmalige Kriegsabgabe für 
das Rechnungssahr 1919 wurde von dem Ausschuß in derselben Form 
wie über das Zuwachsabgabeges. durch den Abg. Katzenstein er 
stattet (Nr. 742 der Drucks.). Die II. und III. Lesung in der Vollver 
sammlung erfolgte in denselben Sitzungen wie die jenes Gesetzes. Der 
Ausschuß schlug folgende Änderungen vor: 
1. Anstatt der Fassung des § 2 des Entw. „Die persönliche Abgabe 
pflicht ist nach dem Stande vom 31. Dez. 1918 zu beurteilen. 
Bei Inländern und solchen Personen, die ihre inländische Staats 
angehörigkeit nach dem 1. Aug. 1914 verlorm haben, entfällt 
die Abgabepflicht nicht dadurch, daß sie nach dem 31. Dez. 1913 
ihren inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt aufgegeben haben" 
wurde die Gesetz gewordene gewählt. 
2. Im § 3 Abs. 3 wurden die Worte „sofern das Kriegseinkommen 
nicht mehr als 30 000 M. beträgt" eingeschaltet. 
3. § 12 des Entw. wurde gestrichen, er lautete: 
„Wo eine Einkommensteuer noch nicht eingeführt ist, trifft 
die Landesregierung Bestimmungen über die Ermittlung des 
Kriegseinkommens. Als veranlagtes Einkommen vor dem 
Kriege (§ 4) gilt im Falle des Abs. 1 das bei der Veranlagung 
des Mehrbetrags festgestellte Einkommen." 
4. Die Staffelung in § 12 (§ 13 des Entw.) wurde für Mehrein 
kommen über 200 000 M. verschärft. 
5. In § 17 (§ 16 des Entw.) wurde der letzte Absatz hinzugefügt. 
6. Abs. 4 des § 24 der Vorlage (§ 23 des Ges.) wurde durch den 
sich entgegen diesem auch auf Einzelpersonen erstreckenden § 34 
des Gesetzes ersetzt. 
7. Im § 33 wurden Abs. 2 und Abs. 4 entsprechend den Beschlüssen 
des Ausschusses zu 8 5 (Stichtag), 8 13 und 8 25 Abs. 4 
VZAG. geändert. 
Die Vollversammlung änderte in II. Lesung an den Ausschuß 
beschlüssen nur die 8§ 38 und 39 entsprechend seinen Beschlüssen zu 
88 25 und 34 des VZAG. Bei der III. Lesung wurde in 8 6 Abs. 1
	        
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