Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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verschieden, wobei besonders die Ergiebigkeit, die größere oder geringere 
•Schwierigkeit; des Betriebs, und ob es sich, wie bei Vipaska um uralte, 
längst bekannte oder erst um neu zu erschließende Vorkommen handelt. 
Der Okkupator der Tafeln von Vipaska entspricht dem Finder im Sinne 
der mittelalterlichen Bergordnungen und des heutigen Bergrechts. Das 
Bergrecht in den römischen Provinzen war phönizisch bzw. griechisch. 
Diese Rechtssysteme kannten, wie das Bergrecht in Cornwall, Devonshire, 
Derbyshire und in Laurion zeigt, das Erstfinderrecht genauso wiedas 
Iglauer und Freiberger Bergrecht (s. auch w. u. §§ x8, 19). Deshalb möchte 
der nicht zu verschweigende Ausspruch Völkels 1. c. S. 243, „die deutschen 
Bergordnungen haben mit der lex metallis dicta nicht mehr Ähnlichkeit als 
etwa der Sachsenspiegel mit den Digesten“, selbst wenn man von allen 
Übereinstimmungen im einzelnen, auf die Mispoulet hin weißt, und von den 
im Prinzip identischen Gewerkschaftsrecht absieht, kaum Anerkennung 
finden. 
Auch die Bergverfassungen, welche schon zur Römerzeit in den 
englischen Grafschaften Cornwall, Devonshire und Derbyshire aller Wahr 
scheinlichkeit nach gegolten haben, zeigen, daß sich auch in anderen 
Teilen der Römische Staat als Eigentümer der Bergwerksmineralien an 
gesehen hat und daß diese weder herrenlos noch der Verfügung des 
Oberflächenbesitzers unterstellt waren 1 . Eine überall gleichmäßige Berg 
werksverfassung hat indeß im Römischen Reiche bis zur späteren Kaiser 
zeit schwerlich gegolten; vielmehr scheint man ursprünglich auf die na 
türlichen Verhältnisse und namentlich auch auf die Rechtszustände des 
unterworfenen Gebiets Rücksicht genommen zu haben. So hatte der 
: Römische Staat einst einzelnen Provinzen das Recht des Bergbau 
betriebes belassen, z. B. den Makedoniern, denen er nur die Gold- und 
Silbergruben untersagte 1 2 . 
Es lassen sich nun außerdem Vorangeführten noch zahlreiche Quellen 
verzeichnisse dahin beibringeü, daß im Römischen Reiche wenigstens auf 
Provinzialboden nicht der Grundeigentümer, sondern der Staat über 
die Bergwerksmineralien, zu welchen im Römischen Reiche auch der 
Marmor gerechnet wurde, verfügen konnte und daß sich der Grund 
eigentümer den Bergbau anderer auch ohne seine Einwilligung unter 
seinem Grundstücke — und aus polizeilichen Gründen nur nicht unter 
seinen Gebäuden — gefallen lassen mußte. 
1 S. unten § 19. 
2 Livius lib. 45 cap. 18, 19, 29; Tacitus lib. V; Plinius XXXIII 1. 10, 21 ; 
Biot 1. c. p. 19 f.
	        
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