Contents : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Aufsuchen  solcher  Mineralien  unter  seinem  Eigentum  zu  verwehren,  er
muß  es  sich  gefallen  lassen,  wenn  die  Staatsbehörde  auf  oder  unter
seinem  Oberflächeneigentum  einem  Anderen  sogar  ohne  Benachrichtigung ­
  oder  Entschädigung  das  Bergwerkseigentura  verleiht.  Diese
Trennung  des  Bergbaues  vom  Grundeigentume,  welche  auch  die  Grundlage
sowohl  des  französischen  Berggesetzes  vom  21.  April  1810  wie  des
Allgemeinen  Preußischen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  bildet,  wird
ihrem  geschichtlichen  Ursprünge  nach  in  Zusammenhang  gebracht  mit
den  Rechtsinstituten  des  Bergregals  und  der  Bergbaufreiheit.
Im  allgemeinen  wird  unter  dem  Bergregale  das  dem  Staate  oder
dem  Staatsoberhaupte  züstehende  Recht  verstanden,  mit  Ausschluß  aller
anderen  und  äuch  des  Oberflächeneigentümers,  über  die  Bergwerksmineralien ­
  verfügen  zu  dürfen 1 .  Wie  das  Wort  ergibt,  stand  das
Bergregal  ursprünglich  dem  rex  zu.  Im  Mittelalter  schob  sich  zwischen
den  König  und  den  Grundbesitzer,  dessen  Rechte  durch  das  Bergregal
beschränkt  wurden,  der  Feudalherr  ein.  Der  Streit  über  das  Recht  an  den
Bergwerksmineralien  wurde  zwischen  dem  König,  dem  Feudalherrn  und
dem  Grundbesitzer  in  den  verschiedenen  Ländern  mit  verschiedenem
Ausgange  ausgefochten.  In  England  siegte  der  Grundbesitzer  über
König  und  Feudalherr,  in  Frankreich  der  König  über  Feudalherr  und
Grundbesitzer  und  in  Deutschland  der  zum  Landesherrn  emporsteigende
Feudalherr  über  König  und  Grundbesitzer.
Vorbehaltlich  weiterer  Ausführungen  soll  schon  jetzt  der  Satz
aufgestellt  werden,  daß  das  Bergregal  da  anzunehmen  ist,  wo  das  Recht
zum  Bergbaubetriebe  nicht  vom  Grundeigentümer,  noch  vom  Okkupanten
oder  Finder  der  Bergwerksmineralien  kraft  deren  eigenen  Rechts,  sondern
vom  Staate  ausgeht.  Das  Bergregal  setzt  nicht  voraus,  daß  der  Staat
allen  Bergbau  allein  betreibt,  sondern  nur,  daß  alles  Recht  zum  Bergbaubetrieb ­
  von  ihm  ausgeht,  daß  niemand  außer  ihm  kraft  eigenen  Rechts,
vielmehr  jeder  nur  kraft  des  ihm  vom  Staate  verliehenen  Rechts  Bergbau
betreiben  darf.  Das  Bergregal  unterscheidet  sich  von  einer  polizeilichen
Konzession  oder  polizeilichen  Erlaubnis  dadurch,  daß  diese  nicht  ein
noch  fehlendes  Recht  (positiv)  schaffen,  sondern  nur  (negativ)  aussprechen,
daß  dem  Betriebe  kein  polizeilicher  Hintergrund  entgegensteht.
Unter  der  Bergbaufreiheit  wird  im  allgemeinen  das  jedem  zustehende
Recht  verstanden,  überall,  selbst  unter  eines  anderen  Grund  und  Boden
nach  Bergwerksmineralien  zu  suchen  und  die  aufgefundenen  nach  vor1 ­

  Vgl.  Achenbach,  Deutsches  Bergrecht  S.  98.  Boehlau,  De  regalium  notione
et  de  salinarum  jure  regali  p.  3,  4.
            
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