fullscreen : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

III.  Beschäftigung  eigener  Kinder  §  17.

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letzter  Abs.)  zu  beobachtenden  Rücksichten  ans  die  Kontrolle  und  die  wirtschaftliche ­
  Lage  größerer  Bevölkerungskreise  nicht  in  Betracht  kommen.
Andererseits  würde  die  Kontrolle  über  die  Beschäftigung  fremder  Kinder
beim  Austragen  außerordentlich  erschwert  werden,  wenn  regelmäßige  Beschäftigung ­
  eigener  Kinder  für  Dritte  beim  Austragen  von  Zeitungen,
Milch,  Backwaren  in  weiterem  Umfange  zugelassen  würde."  Die  Eltern  sollen
also  hier  nicht  die  Freiheiten  genießen,  wie  wenn  sie  für  ihre  Betriebe  oder
für  Dritte  die  „eigenen"  Kinder  als  Heimarbeiter  tätig  sein  lassen.
Nach  den  amtlichen  Berichten  über  die  Reichstagsverhandlungen  ist  inr
Reichstage  die  Ansicht  mehrmals  vertreten  worden,  daß  die  Kinder  in  Rede
zu  den  fremden  zu  zählen  sind.  Leider  ist  dies  aber  durch  das  Gesetz  nicht
in  wünschenswerter  Weise  zum  Ausdruck  gekommen.  Man  hätte  im  8  17
Abs.  1,  wie  Agahd  vorgeschlagen  hat,  hinter  den  Worten  „im  §  8,  §  9  Abs.  3"
n °cf)  die  Worte  „§§  10  und  11"  einsügen  müssen.  Noch  besser  Iväre  es  freilich ­
  gewesen,  diese  Kinder  ganz  allgemein  ini  Gesetz  als  fremde  anzuerkennen.
Hierzu  führt  Schal  Horn  in  der  Soz.  Pr.  XIII  Sp.  235  auS:
Die  Notwendigkeit,  die  von  den  Eltern  zum  Austragen  für  Dritte  mitgenommenen
  Kinder  den  Vorschriften  über  die  fremden  Kinder  zu  unterwerfen, ­
  ist  schon  in  den  Motiven  unseres  Gesetzentwurfes  ausdrücklich  anerkannt. ­
  Ob  nun  aber  bei  der  von  dem  Inhalt  der  Motive  direkt  abweichenden
Fassung  des  Gesetzes  selbst  es  zulässig  ist,  im  Wege  der  Ausführungsverordnung ­
  die  Kinder  als  „fremde"  zu  bezeichnen,  d.  h.  Meldepflicht  und
Urbeitskarte  für  sie  zu  fordern,  erscheint  mindestens  als  sehr  zweifelhaft.
Allerdings  sckiemt  §3  Abs.  3  des  Gesetzes  eine  Handhabe  hierzu  zu  bieten.
Denn  hrer  wird  bestimmt,  daß  alle  Kinder  als  frenide  zu  gelten  haben,  welche
weder  von  den  Eltern  re.  selbst,  noch  in  deren  „Wohnung  oder  Werkstättc"
r  Drnte  beschäftigt  werden.  Und  die  Kinder,  welche  für  Dritte  austragen,
sind  eben  mcht  m  der  Wohnung  oder  Werkstätte  tätig.  Zweifellos  liegt  hier,
wenn  man  nur  bie  Worte  deS  Gesetzes  in  Betracht  zieht,  ein  starker  WidertUeW,C
  §  3  "sür  Dritte  beschäftigt  werden"
laußechalb  der  Wohnung  re.),  sollen  als  fremde  gelten,  die  Kinder  aber,  welche
^  {  ^ederum  „sür  Dritte  beschäftigt  werden",  werden  als  eigene  bezeichnet.
  Allein  dieser  Widerspruch  ist  zu  lösen.  Der  Sinn  der  Be-UerIan
 9 t -  daß  man  dem  Begriff  der  „Beschäftigung  sür  Dritte"
für  Zr  e  Mutung  gibt:  In  8  3  Abs.  3  sind  diejenigen  Kinder  als
™ te  beschäftigt  anzusehen,  welche  direkt  sür  den  Dritten  arbeiten
Eltern  n  « m  Üfa ' Ciflen  iI,nen  die  Stoffe  selbst  oder  durch  Vermittlung  der
bar  «iss  b")'  dagegen  in  8  17  Abs.  1  diejenigen,  welche  nur  mittel-J
  öen  Dutten  tätig  sind,  indem  sie  ihren  Eltern  bei  der  von  diesen
S„rrr,  (?"?!  Tätigkeit  helfen.  Die  Richtigkeit  dieser  Auslegung  wird
cl!  die  Motive  bestätigt,  welche  zu  8  17  von  den  Kindern  als  „von  ihren
.  ÜMvmmen,  von  ihnen  mitbeschäftigt"  sprechen.  Der  fragliche  Passus
e»  F  it  hatte  also  richtig  lauten  müssen:  wenn  die  Kinder  von  ihren
            
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