s. Schulspartassen.
Bestehen solche ? Wer verwaltet sie? (Siehe unter Titel II, Anstalt.)
9. Schulgeld.
Besteht noch das Schulgeld ? Wenn ja, wie und unter welchen
Voraussetzungen erfolgt Befreiung und Ermäßigung für Unbemittelte ?
XIV. Weitere Fortbildung armer Kinder.
Ist hiefür in irgend welcher Weise Sorge getragen ? Besteht eine
Handwerterschule ? Gewerbliche Fachschule ? Ein gewerblicher oder land-
wirtschaftlicher Fortbildungsunterricht ? Haushaltungsschule ? Vorkeh-
rung für Ausbildung bessonders begabter aber armer Voltsschüler an
Hoch- und Mittelschulen? (Siehe unter Titel II, Anttalt.)
ZV. Berufswahl armer Kinder.
Wer leitet dieselbe und hilft bei deren Verwirklichung ? Welche wird
vorzüglich getroffen (landwirtsschaftliche Dienstboten, gewerbliche Ge-
hilfen, Fabritstinder) ? Weitere Ausbildung in höheren Schulen? u. s. w.
Erfolgt nach Aufhören der Unterstützung eine Beaufsichtigung der
Kinder ? Durch wen ?
XRY]J. Weiteres Fortkommen armer Kinder.
Welche Erfahrungen hat man hinsichtlich des weiteren Fort-
kommens armer Kinder gemacht? Wurden Wahrnehmungen hinsichtlich
der Tauglichkeit solcher Kinder zum Militärdienste gemacht ?
Fallen Kinder, welche die Armenversorgung oder Unterstützung
der Gemeinde genossen haben, später der Armenpflege wieder zur Last ?
Ist bekannt, ob solche Kinder später auf Abwege gerathen?
Z VYTI1. Arme Kinder als Lehrlinge.
§§ IT —105 Gewerbeordnung.
1. Unterbringung armer Kinder in die Lehre.
Kümmert sich Vormund oder Gemeinde, oder besteht sonstige Ein-
richtung (siehe unter Titel I1, Anstalt) behufs Unterbringung armer Kin-
der in der Lehre (Lehrlingsvermittlung) ? Wer zahlt das Lehrgeld bei
armen Kindern ? Wer schließt den Lehrvertrag ab ? Kommen wegen
Nichteinhaltung diesfälliger Bestimmungen Amtshandlungen vor ?
2. Gewerbliche Ausbildung und Erziehung, Verwendung
der Lehrlinge zu anderen Beschäftigungen.
Wie verhält es sich damit ?
3. Schutz gegen Mißbrauch und Vernachlässigung.
Siehe Tabelle IV, um deren Ausfüllung gebeten wird.
:,