Full text: Das privatrechtliche Wesen des Geldes

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das, während es dem inländischen Gläubiger damals noch jede Auf- 
wertung verweigert hätte ; mit folgender Begründung : 
„Das Geld ist Wertmessser und Zahlungsmittel nur kraft staat- 
licher Anordnung, also nur innerhalb der Grenzen des eigenen Staats- 
gebietes. Im Auslande nimmt das ausländische Geld die Natur einer 
Ware an, deren Preis sich nach dem Devisenkurs bestimmt. Hieraus 
folgt, daß der im Inland wohnende Gläubiger sich nicht auf das 
Sinken des Geldwertes berufen und entsprechend höhere Zahlung von 
seinem Schuldner verlangen kann, solange der Staat das bisherige 
Geld als Wertmesser mit gleichbleibender Kraft beibehält. Ebenso- 
wenig kann es der ausländische Gläubiger, soweit die Schuld im In- 
lande zu erfüllen ist. 
Wohl aber greift die Regel Platz, daß das inländische Geld im 
Auslande seine Eigenschaft als Wertmesser verliert und die der Ware 
mit der Preisbildung einer Ware erhält. Die Sache liegt dann bei 
einer Geldschuld des inländischen Schuldners nicht viel anders, als 
wenn er dem ausländischen Gläubiger eine Ware zu liefern hatte 
und durch seinen Verzug der Gläubiger sich die Ware viel teuerer 
beschaffen mußte.“ 
Dagegen ~ das Reichsgericht würde ja auch übrigens selber diese 
Auffassung heute nicht mehr festhalten – ist folgendes einzuwenden 
von dem hier vertretenen Standpunkt aus. Die Eigenschaft des Geldes 
als Wertmesser ist nicht eine rechtliche sondern ergibt sich nur volks- 
wirtschaftlich daraus, daß es so häufig und mit so vielen verschiedenen 
Waren als ausbedungene Gegenleistung in Gleichung gesetzt wird. 
Gesetzliches Zahlungsmittel ist das Geld, weil es von den Parteien 
als zu liefernde Sache vereinbart wurde und deshalb zur Erfüllung 
geeignet ist; also nur mittelbar „kraft staatlicher Anordnung“ ; weil 
die staatliche Anordnung die Parteivereinbarung einklagbar macht. 
Jeder bloß dispositive, d. h. abdingbare Rechtssatz eines Gesetzes ist 
ja im Grunde nur „Weistum“ d. h. Erkenntnismittel für den Richter, 
nicht obrigkeitlicher Befehl, (vgl. oben). 
Das Reichsgericht schreibt (Bd. 107 S. 82, Zivilsachen): „Zum 
öffentlichen Recht gehören auch die Vorschriften über die gesetzliche 
Währung, durch welche den einzelnen Staatsgliedern von der Staats- 
gewalt anbefohlen wird, welche Zahlungsmittel anzunehmen sJie ver- 
pflichtet sind." Das ist nicht richtig ; diese Verpflichtung zur Annahme 
beruht auf Rechtsgeschäft und nur mittelbar auf dem Gesetz, das die 
rechtliche Wirkung bestimmt, weil si e von den Beteiligten gewollt 
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