ibergebenden Eltern, zur Auszahlung von Kaufschillings-
'‚esten usw. Entsprechend ihrem öffentlich-rechtlichen und
zemeinwirtschaftlichen Charakter sind die Landes-
Aypothekenanstalten vornehmlich bestrebt, vor allem
lem kleineren und mittleren Grundbesitz billige Kredite
bieten zu können. Die Belehnungsbestimmungen der
Landes-Hypothekenanstalten sind sehr strenge. Im all-
zemeinen kann als Norm genommen werden, daß Häuser
ınd Grundstücke bis zur Hälfte des Anstaltsschätzwertes,
Wälder und Weingärten bis zu einem Drittel des Schätz-
wertes belehnt werden. Von der Belehnung ausgeschlos-
zen sind Schauspielhäuser, Steinbrüche, Bergwerke, ferner
aber auch Zweckbauten wie. Mühlen, Fabriken und
dergleichen. Hiebei halten sich die Schätzwerte der
Anstalten stets bedeutend, oft bis zur Hälfte, unter den
Verkehrswerten. In der Nachkriegszeit sind noch weitere
Verschärfungen der Schätzungsbedingungen in die Statuten
aufgenommen worden, so insbesondere bezüglich der
der Mieterschutzgesetzgebung unterworfenen und daher
in ihrem Ertrage beeinträchtigten Gebäude.
Das Kommunalkreditgeschäft wird von den :Landes-
Hypothekenanstalten teils in eigenen Abteilungen, die
jedoch besondere Bilanzen legen, geführt. In einzelnen
Ländern bestehen selbständige Kommunalkreditanstalten,
die jedoch im Wege der Personalunion mit den Landes-
Kreditinstituten eng verbunden sind und tatsächlich unter
der Führung der Landes-Hypothekenanstalten stehen.
Auch im übrigen gelten für das Kommunalkreditgeschäft
ähnliche Bestimmungen wie für die Gewährung von
Hypothekardarlehen. Die Berechtigung der Anstalten zur
Darlehensgewährung ist hier ausdrücklich beschränkt auf
die Darlehen an den Bund, an das eigene Land und an
Gemeinden und sonstige umlagenberechtigte Zweckver-
bände im Gebiete dieses Landes. Die Kommunaldarlehen
lienen besonders für fruchtbringende Anlagen wie Straßen-
und Flußregulierungen, Elektrifizierungen, örtliche Ver-
kehrsunternehmungen und dergleichen. Sie werden auf
Grund fallweiser Genehmigung der Darlehensaufnahme
durch die Landesregierung als Überwachungsbehörde der
Gemeinden und umlagenberechtigten Zweckverbände be-
willigt. Überdies wird geprüft, ob im Haushaltsplane der
Gemeinde für die Verzinsung und Rückzahlung der an-
gesuchten Darlehen Vorsorge getroffen ist. Im Falle des
Zahlungsverzuges ist das Land berechtigt und verpflichtet,
im Zwangswege die zur Deckung der Gemeindeschuldig-
keiten erforderlichen Umlagen (Zwangsumlagen) in das Ge-
meindebudget einzusetzen und für die entsprechende Ver-
wendung der Eingänge zusorgen. Auchdie Gemeindekredite
werden sowohl kurzfristig als auch langfristig gewährt.
Die kurzfristigen Hypothekar- und Kommunaldarlehen
und die langfristigen, jedoch mit kurzen Kündigungs-
tristen aufkündbaren Darlehen werden aus den Mitteln
des Finlagengeschäftes in ähnlicher Weise gegeben wie
die Darlehen der Sparkassen. Naturgemäß können für
diese Darlehenszwecke nur Teile der Finlagen Verwen-
dung finden, während bedeutende Teile zur Erhaltung
der Liquidität der Anstalt flüssig veranlagt werden. Ihre
Vornehmlichhe Aufgabe sehen die Landes-Hypotheken-
Anstalten jedoch in der Beschaffung von langfristig
ülgbaren und von Seiten der Anstalten unkündbaren
Darlehen. Diese Darlehen kommen in besonderer Weise
den Bedürfnissen des Grund und Hausbesitzes entgegen,
ler die investierten Kapitalien nur in einer langen Frist
‚on Jahren abzustatten vermag und Investitionen nur
(ann unternehmen kann, wenn ihm die Sicherheit ge-
voten wird, daß etwaige Änderungen der Verhältnisse
ım Geld und Kapitalsmarkt keinen ungünstigen, allen-
alls seine Existenz gefährdenden Einfluß auf die Dar-
»hensbedingungen nehmen können. Außerdem hat der
‚andwirt bei Darlehen von Geldinstituten, die ihre Kre-
lite aus dem Finlagenfonds gewähren, insbesondere aber
jei Privatdarlehen mit der Gefahr der Kündigung zu
-edchnen. Durch diese Kündigung kann er besonders bei
’rivatdarlehen gerade in Zeiten der schlechteren Geld-
narktverhältnisse unvermutet ‚vor Rückzahlungsfor-
lerungen gestellt werden, ohne die Möglichkeit zu haben,
lie in seinem Betrieb festgelegten Kapitalien in entspre-
hender Frist flüssig zu machen. Die Kreditverhältnisse
les Haus- und Grundbesitzes waren daher insolange
ehr ungünstige, bis es gelungen ist, in einer besonderen
\rt von an den Inhaber zahlbaren Schuldverschreibungen,
n den Pfandbriefen, ein Mittel zur Mobilisierung der
angfristig und unkündbar gegebenen Hypothekardar-
ehen zu finden. Die Pfandbriefdarlehen, die in Öster-
eich vornehmlich die Landes-Hypothekenanstalten ge-
vähren, sind auf feste Zinssätze gestellt, die regelmäßig
n gleicher Höhe von dem Darlehensnehmer eingehoben
verden, wie sie an den Pfandbriefbesitzer zur Auszah-
ang gelangen. Neben den Zinsen heben die Anstalten
ur Deckung ihrer Auslagen einen laufenden Regiebei-
rag ein. Die Darlehen sind von Seiten der Darlehens-
‚eber unkündbar, den Darlehensnehmern ist jedoch in
len Statuten der Landes-Hypothekenanstalten das Recht
ingeräumt, die Darlehen jederzeit in den Pfandbriefen
ler gleichen Kategorie oder gegen halbjährige Kündigung
n Barem zurückzuzahlen. Abgesehen davon, daß die
fandbriefe mit der Landeshaftung ausgestattet sind,
ind zur Sicherheit der Pfandbriefe noch besondere Vor-
‚orgen getroffen. Die Summe der ausgegebenen Pfand-
‚riefe darf die Gesamtheit der von der Anstalt erwor-
‚enen Hypothekardarlehen gleicher Währung und gleicher
lategorie nicht übersteigen. Die Kautionsbestellung der
on der Anstalt erworbenen Hypothekardarlehen zu
Junsten der Pfandbriefbesitzer wird im Grundbuche bei
edem Hypothekardarlehen ausdrücklich einverleibt.
In ähnlicher Weise wie die Pfandbriefe sind die Kommu-
1alobligationen ausgestattet, zu deren Sicherstellung For-
lerungen an Gemeinden und sonstige umlagenberech-
igte Körperschaften bestellt werden. Um die Pfandbriefe
ınd Kommunalobligationen von allen Möglichkeiten einer
jeldentwertung unabhängig zu stellen, haben die Landes-
reditinstitute im Herbste des Jahres 1925 ihre auf
ichilling lautenden Emissionen mit einer‘ sogenannten
Joldklausel ausgestattet. Diese Goldklausel verpflichtet
lie Anstalten zur Verzinsung und Tilgung der Emission
ntweder in Bundesgoldmünzen oder in anderen öster-
eichischen Zahlungsmitteln, jedoch in diesem Falle auf
irundlage des jeweiligen Londoner Goldpreises. Diese
ılternativverpflichtung der Landes-Hypothekenanstalten
st für den Pfandbriefkäufer bedeutend wertvoller als
ine einfache Verpflichtung zur Zahlung in klingender
Aünze. Die Verpflichtung zur Zahlung in klingender
Vünze wird nämlich gerade in jenen Zeiten, wo es
ıraktische Bedeutung gewinnt, nämlich in Inflationszeiten
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