Full text: Der Zentralverband der Genossenschaften in Dänemark

ibergebenden Eltern, zur Auszahlung von Kaufschillings- 
'‚esten usw. Entsprechend ihrem öffentlich-rechtlichen und 
zemeinwirtschaftlichen Charakter sind die Landes- 
Aypothekenanstalten vornehmlich bestrebt, vor allem 
lem kleineren und mittleren Grundbesitz billige Kredite 
bieten zu können. Die Belehnungsbestimmungen der 
Landes-Hypothekenanstalten sind sehr strenge. Im all- 
zemeinen kann als Norm genommen werden, daß Häuser 
ınd Grundstücke bis zur Hälfte des Anstaltsschätzwertes, 
Wälder und Weingärten bis zu einem Drittel des Schätz- 
wertes belehnt werden. Von der Belehnung ausgeschlos- 
zen sind Schauspielhäuser, Steinbrüche, Bergwerke, ferner 
aber auch Zweckbauten wie. Mühlen, Fabriken und 
dergleichen. Hiebei halten sich die Schätzwerte der 
Anstalten stets bedeutend, oft bis zur Hälfte, unter den 
Verkehrswerten. In der Nachkriegszeit sind noch weitere 
Verschärfungen der Schätzungsbedingungen in die Statuten 
aufgenommen worden, so insbesondere bezüglich der 
der Mieterschutzgesetzgebung unterworfenen und daher 
in ihrem Ertrage beeinträchtigten Gebäude. 
Das Kommunalkreditgeschäft wird von den :Landes- 
Hypothekenanstalten teils in eigenen Abteilungen, die 
jedoch besondere Bilanzen legen, geführt. In einzelnen 
Ländern bestehen selbständige Kommunalkreditanstalten, 
die jedoch im Wege der Personalunion mit den Landes- 
Kreditinstituten eng verbunden sind und tatsächlich unter 
der Führung der Landes-Hypothekenanstalten stehen. 
Auch im übrigen gelten für das Kommunalkreditgeschäft 
ähnliche Bestimmungen wie für die Gewährung von 
Hypothekardarlehen. Die Berechtigung der Anstalten zur 
Darlehensgewährung ist hier ausdrücklich beschränkt auf 
die Darlehen an den Bund, an das eigene Land und an 
Gemeinden und sonstige umlagenberechtigte Zweckver- 
bände im Gebiete dieses Landes. Die Kommunaldarlehen 
lienen besonders für fruchtbringende Anlagen wie Straßen- 
und Flußregulierungen, Elektrifizierungen, örtliche Ver- 
kehrsunternehmungen und dergleichen. Sie werden auf 
Grund fallweiser Genehmigung der Darlehensaufnahme 
durch die Landesregierung als Überwachungsbehörde der 
Gemeinden und umlagenberechtigten Zweckverbände be- 
willigt. Überdies wird geprüft, ob im Haushaltsplane der 
Gemeinde für die Verzinsung und Rückzahlung der an- 
gesuchten Darlehen Vorsorge getroffen ist. Im Falle des 
Zahlungsverzuges ist das Land berechtigt und verpflichtet, 
im Zwangswege die zur Deckung der Gemeindeschuldig- 
keiten erforderlichen Umlagen (Zwangsumlagen) in das Ge- 
meindebudget einzusetzen und für die entsprechende Ver- 
wendung der Eingänge zusorgen. Auchdie Gemeindekredite 
werden sowohl kurzfristig als auch langfristig gewährt. 
Die kurzfristigen Hypothekar- und Kommunaldarlehen 
und die langfristigen, jedoch mit kurzen Kündigungs- 
tristen aufkündbaren Darlehen werden aus den Mitteln 
des Finlagengeschäftes in ähnlicher Weise gegeben wie 
die Darlehen der Sparkassen. Naturgemäß können für 
diese Darlehenszwecke nur Teile der Finlagen Verwen- 
dung finden, während bedeutende Teile zur Erhaltung 
der Liquidität der Anstalt flüssig veranlagt werden. Ihre 
Vornehmlichhe Aufgabe sehen die Landes-Hypotheken- 
Anstalten jedoch in der Beschaffung von langfristig 
ülgbaren und von Seiten der Anstalten unkündbaren 
Darlehen. Diese Darlehen kommen in besonderer Weise 
den Bedürfnissen des Grund und Hausbesitzes entgegen, 
ler die investierten Kapitalien nur in einer langen Frist 
‚on Jahren abzustatten vermag und Investitionen nur 
(ann unternehmen kann, wenn ihm die Sicherheit ge- 
voten wird, daß etwaige Änderungen der Verhältnisse 
ım Geld und Kapitalsmarkt keinen ungünstigen, allen- 
alls seine Existenz gefährdenden Einfluß auf die Dar- 
»hensbedingungen nehmen können. Außerdem hat der 
‚andwirt bei Darlehen von Geldinstituten, die ihre Kre- 
lite aus dem Finlagenfonds gewähren, insbesondere aber 
jei Privatdarlehen mit der Gefahr der Kündigung zu 
-edchnen. Durch diese Kündigung kann er besonders bei 
’rivatdarlehen gerade in Zeiten der schlechteren Geld- 
narktverhältnisse unvermutet ‚vor Rückzahlungsfor- 
lerungen gestellt werden, ohne die Möglichkeit zu haben, 
lie in seinem Betrieb festgelegten Kapitalien in entspre- 
hender Frist flüssig zu machen. Die Kreditverhältnisse 
les Haus- und Grundbesitzes waren daher insolange 
ehr ungünstige, bis es gelungen ist, in einer besonderen 
\rt von an den Inhaber zahlbaren Schuldverschreibungen, 
n den Pfandbriefen, ein Mittel zur Mobilisierung der 
angfristig und unkündbar gegebenen Hypothekardar- 
ehen zu finden. Die Pfandbriefdarlehen, die in Öster- 
eich vornehmlich die Landes-Hypothekenanstalten ge- 
vähren, sind auf feste Zinssätze gestellt, die regelmäßig 
n gleicher Höhe von dem Darlehensnehmer eingehoben 
verden, wie sie an den Pfandbriefbesitzer zur Auszah- 
ang gelangen. Neben den Zinsen heben die Anstalten 
ur Deckung ihrer Auslagen einen laufenden Regiebei- 
rag ein. Die Darlehen sind von Seiten der Darlehens- 
‚eber unkündbar, den Darlehensnehmern ist jedoch in 
len Statuten der Landes-Hypothekenanstalten das Recht 
ingeräumt, die Darlehen jederzeit in den Pfandbriefen 
ler gleichen Kategorie oder gegen halbjährige Kündigung 
n Barem zurückzuzahlen. Abgesehen davon, daß die 
fandbriefe mit der Landeshaftung ausgestattet sind, 
ind zur Sicherheit der Pfandbriefe noch besondere Vor- 
‚orgen getroffen. Die Summe der ausgegebenen Pfand- 
‚riefe darf die Gesamtheit der von der Anstalt erwor- 
‚enen Hypothekardarlehen gleicher Währung und gleicher 
lategorie nicht übersteigen. Die Kautionsbestellung der 
on der Anstalt erworbenen Hypothekardarlehen zu 
Junsten der Pfandbriefbesitzer wird im Grundbuche bei 
edem Hypothekardarlehen ausdrücklich einverleibt. 
In ähnlicher Weise wie die Pfandbriefe sind die Kommu- 
1alobligationen ausgestattet, zu deren Sicherstellung For- 
lerungen an Gemeinden und sonstige umlagenberech- 
igte Körperschaften bestellt werden. Um die Pfandbriefe 
ınd Kommunalobligationen von allen Möglichkeiten einer 
jeldentwertung unabhängig zu stellen, haben die Landes- 
reditinstitute im Herbste des Jahres 1925 ihre auf 
ichilling lautenden Emissionen mit einer‘ sogenannten 
Joldklausel ausgestattet. Diese Goldklausel verpflichtet 
lie Anstalten zur Verzinsung und Tilgung der Emission 
ntweder in Bundesgoldmünzen oder in anderen öster- 
eichischen Zahlungsmitteln, jedoch in diesem Falle auf 
irundlage des jeweiligen Londoner Goldpreises. Diese 
ılternativverpflichtung der Landes-Hypothekenanstalten 
st für den Pfandbriefkäufer bedeutend wertvoller als 
ine einfache Verpflichtung zur Zahlung in klingender 
Aünze. Die Verpflichtung zur Zahlung in klingender 
Vünze wird nämlich gerade in jenen Zeiten, wo es 
ıraktische Bedeutung gewinnt, nämlich in Inflationszeiten
	        
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