ZWÖLFTES KAPITEL
DAS WIESBADENER ABKOMMEN
VOM 6. UND 7, OKTOBER 1921
Unter den politischen Stürmen des Frühjahres 1921 litt auch
die Regelung der Sachlieferungen,
Im Juni 1921 wurden von alliierter Seite Fühler ausgestreckt,
um Rathenau zu einer Besprechung mit der Reparationskommission
in Paris zu veranlassen, Kurz darauf kamen Loucheur und Rathenau
überein, die Sachlieferungen zwischen Frankreich und Deutschland
durch einen Vertrag zu regeln, Nach wiederholten Vorberatungen
wurde am 6. und 7, Oktober 1921 das sogenannte Wiesbadener
Abkommen gezeichnet, Es befaßt sich ausschließlich mit Lieferungen
für den Wiederaufbau, Sonstige Lieferungen, wie Kohle
und Farbstoffe, blieben den Vorschriften des Versailler Vertrages
unterworfen,
Das Wiesbadener Abkommen sieht die Errichtung einer
deutschen Körperschaft privaten Charakters vor, welche unter
Ausschaltung der beiden Regierungen Lieferungen an die französischen
Kriegsgeschädigten übernimmt. Eine Kommission von
drei Mitgliedern, bestehend aus einem F ranzosen, einem Deutschen
und einem von beiden zu wählenden Schiedsrichter, entscheidet
Streitfragen über die Möglichkeit der Leistungen und über alle
Lieferungsbedingungen, Sie setzt auch die Preise fest, soweit sie
nicht zwischen Besteller und Lieferant direkt vereinbart werden.
Grundsätzlich wird die Absprache über alle Modalitäten der
Lieferung dem direkten Verkehr zwischen Besteller und Lieferant
überlassen, vor allem für Spezialmaterial, wie Maschinen und
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