Der Ausgleich der privaten Forderungen und Schulden aus der
Zeit vor dem Kriege — das Clearingverfahren nach Artikel 296
des Vertrages von Versailles — erforderte schon im Jahre 1920
derartig hohe Zahlungen, vor allem an England, daß auch die
Reparationskommission im gemeinsamen Interesse der Alliierten
sich bemühte, die deutschen Leistungen für das Clearing auf
längere Zeit zu verteilen, Ein Abkommen vom 10. Juni 1921
zwischen Deutschland und den am Ausgleichsverfahren beteiligten
Staaten — England, Frankreich, Belgien, Italien, Griechenland
und Siam — sah vor, daß Deutschland monatlich einen Pauschal-
betrag von 2 Millionen Pfund Sterling abzahlen solle, Ueber die
Auslegung des Abkommens entstand Streit, der sich längere
Zeit hinzog, Im Juli 1922 erklärte Deutschland, daß es auch beim
Clearing einen Aufschub haben müsse, Das führte zum Konflikt
mit Poincare, und am 17, August kündigten die Alliierten das
ganze Clearingabkommen, Seither hat Deutschland nichts mehr
im Ausgleichsverfahren geleistet,
Wie drückend diese Last für Deutschland war, ergibt sich aus
folgenden Zahlen: Deutschland hat im ganzen für das Clearing
den Gegenwert von rund 615 Millionen Goldmark gezahlt, davon
an England allein 23500000 Pfund Sterling, Man schätzt, daß
die restlichen Verpflichtungen Deutschlands aus dem Clearing
insgesamt noch etwa 230 Millionen Goldmark betragen.
Mit besonders großer Sorge wurde in Deutschland die Tätig-
keit der gemischten Schiedsgerichtshöfe des Vertrages von
Versailles beobachtet, Wenn sie auch nur einen kleinen Teil der
Ersatzansprüche anerkannten, die auf Grund von deutschen Maß-
nahmen während des Krieges bei ihnen erhoben wurden, so drohte
die Gefahr, daß Deutschland neben der eigentlichen Reparation
noch eine zweite Entschädigung an eine Menge von Einzelpersonen
würde leisten müssen, Und in den meisten Fällen waren diese
privaten Ansprüche schon in den Forderungen enthalten, welche
die alliierten Staaten für die Reparation angemeldet hatten,
Im ganzen wurden bei den gemischten Schiedsgerichtshöfen
— darunter fällt nicht das besondere Schiedsgericht für Kriegs-
schäden zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland —
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