Full text: Der Weg der Reparation

Der Ausgleich der privaten Forderungen und Schulden aus der 
Zeit vor dem Kriege — das Clearingverfahren nach Artikel 296 
des Vertrages von Versailles — erforderte schon im Jahre 1920 
derartig hohe Zahlungen, vor allem an England, daß auch die 
Reparationskommission im gemeinsamen Interesse der Alliierten 
sich bemühte, die deutschen Leistungen für das Clearing auf 
längere Zeit zu verteilen, Ein Abkommen vom 10. Juni 1921 
zwischen Deutschland und den am Ausgleichsverfahren beteiligten 
Staaten — England, Frankreich, Belgien, Italien, Griechenland 
und Siam — sah vor, daß Deutschland monatlich einen Pauschal- 
betrag von 2 Millionen Pfund Sterling abzahlen solle, Ueber die 
Auslegung des Abkommens entstand Streit, der sich längere 
Zeit hinzog, Im Juli 1922 erklärte Deutschland, daß es auch beim 
Clearing einen Aufschub haben müsse, Das führte zum Konflikt 
mit Poincare, und am 17, August kündigten die Alliierten das 
ganze Clearingabkommen, Seither hat Deutschland nichts mehr 
im Ausgleichsverfahren geleistet, 
Wie drückend diese Last für Deutschland war, ergibt sich aus 
folgenden Zahlen: Deutschland hat im ganzen für das Clearing 
den Gegenwert von rund 615 Millionen Goldmark gezahlt, davon 
an England allein 23500000 Pfund Sterling, Man schätzt, daß 
die restlichen Verpflichtungen Deutschlands aus dem Clearing 
insgesamt noch etwa 230 Millionen Goldmark betragen. 
Mit besonders großer Sorge wurde in Deutschland die Tätig- 
keit der gemischten Schiedsgerichtshöfe des Vertrages von 
Versailles beobachtet, Wenn sie auch nur einen kleinen Teil der 
Ersatzansprüche anerkannten, die auf Grund von deutschen Maß- 
nahmen während des Krieges bei ihnen erhoben wurden, so drohte 
die Gefahr, daß Deutschland neben der eigentlichen Reparation 
noch eine zweite Entschädigung an eine Menge von Einzelpersonen 
würde leisten müssen, Und in den meisten Fällen waren diese 
privaten Ansprüche schon in den Forderungen enthalten, welche 
die alliierten Staaten für die Reparation angemeldet hatten, 
Im ganzen wurden bei den gemischten Schiedsgerichtshöfen 
— darunter fällt nicht das besondere Schiedsgericht für Kriegs- 
schäden zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland — 
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