Full text: Der Weg der Reparation

50 Milliarden Goldmark der Reparationskommission ‚zu ‚ über» 
geben. Diese sollten mit 5 Prozent jährlich verzinslich und am 
31. Dezember 1954 zu pari rückzahlbar sein. Die/Zinsen waren 
für die ersten vier Jahre (bis zum 1. Januar 1927) ganz zug 
für die darauffolgenden vier Jahre nur mit 4 Prozent u=zahlen, 
Für den Kapitalwert der gestundeten Zinsen sollte Deutschland 
am 1, April 1933 weitere fünfprozentige Obligationen in Höhe 
von 17.31 Milliarden Goldmark ausgeben, die am 31, März 1965 
zu pari rückzahlbar waren. Doch sollte ein auf Antrag der 
deutschen Regierung einzusetzendes Schiedsgericht vor dem 
1. April 1933 darüber entscheiden, ob und inwieweit die Nach- 
zahlung der gestundeten Zinsen innerhalb der Leistungsfähigkeit 
Deutschlands liege. Danach stellten sich die jährlichen Gesamt- 
leistungen Deutschlands wie folgt: 
Für die ersten vier Jahre. ‚ . nichts 
Für weitere vier Jahre. . . . je 2 Milliarden Goldmark 
Für die folgenden zwei Jahre . je 2% Milliarden Goldmark 
Nach zehn Jahren . 3% Milliarden Goldmark oder 
eine geringere Summe, je 
nach der Entscheidung des 
Schiedsgerichts, mindestens 
aber 2% Milliarden, 
Zur Ueberwachung der deutschen Finanzen war ein Finanzaus- 
schuß in Berlin vorgesehen, bestehend aus Vertretern Englands, 
Frankreichs, Belgiens und Italiens sowie einem amerikanischen 
und einem neutralen Mitglied, Der deutsche Finanzminister sollte 
den Vorsitz führen, aber nur bei Stimmengleichheit mitstimmen, 
Er sollte verpflichtet sein, dem Rat des Finanzausschusses in allen 
Fragen der Währungsgesetze, des Haushalts und der Steuer- 
gesetze, der allgemeinen Finanzverwaltung, der Kapitalflucht und 
des Devisenverkehrs Folge zu leisten. Der Finanzausschuß sollte 
die deutsche Verwaltung so weit wie möglich in deutschen Händen 
lassen und jede Initiative in Einzelheiten der Gesetzgebung ver- 
meiden, Er sollte das Recht haben, den Beginn der Jahres- 
leistungen von 2 Milliarden bis zu zwei Jahren vorzudatieren und 
auch die weiteren Zahlungen verschieden zu regeln, ohne jedoch 
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