Full text: Der Weg der Reparation

welcher Weise Deutschland vom 1, Mai 1921 ab seine Gesamt- 
schuld in einem Zeitraum von dreißig Jahren zu tilgen habe, Die 
Kommission erhielt das Recht, nach Prüfung der Zahlungsfähig- 
keit Deutschlands und nach Anhörung seiner Vertreter die Fristen 
des Zahlungsplanes zu ändern und zu verlängern, aber sie durfte 
chne Ermächtigung der verschiedenen in der Kommission ver- 
tretenen Regierungen keine Zahlung erlassen (Art. 233, 234), 
Vor der endgültigen Feststellung der Reparationslast hatte 
Deutschland bis zum 1. Mai 1921 nach näherer Bestimmung der 
Reparationskommission den Gegenwert von zwanzig Milliarden 
GoldmarK abschlagsweise zu zahlen, Hieraus waren die Kosten 
der Besatzungsheere vom 11, November 1918 ab vorzugsweise zu 
bestreiten, Auf die zwanzig Milliarden konnte der Wert der 
Nahrungsmittel und Rohstoffe angerechnet werden, die nach dem 
Urteil der Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte 
nötig waren, um Deutschland zur Erfüllung seiner Reparations- 
pflicht zu befähigen (Art. 235). Deutschland mußte der Repa- 
rationskommission. sogleich Schuldverschreibungen auf den In- 
Kaber in Höhe von hundert Milliarden Goldmark als Sicherheit 
und Anerkenntnis seiner Schuld übergeben, Davon waren 
zwanzig Milliarden, die schon am 1, Mai 1921 fällig wurden, als 
Sicherheit für die erste Abschlagsrate von zwanzig Milliarden 
bestimmt, Weitere Schuldverschreibungen über vierzig Milliarden 
Goldmark waren von 1921 bis 1926 mit zweieinhalb Prozent zu 
verzinsen und von 1926 ab mit fünf Prozent zu verzinsen und mit 
einem Prozent zu tilgen. Ueber die restlichen vierzig Milliarden 
hatte Deutschland eine Urkunde auszustellen, durch die es sich 
zur Ausgabe weiterer vierzig Milliarden Goldmark fünfprozentiger 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber verpflichtete, wenn und 
sobald die Reparationskommission sich überzeugt haben würde, 
daß Deutschland Zinsen und Tilgung dieser Werte aufbringen 
könne, Aber sogar über alle diese Beträge hinaus konnte die 
Kommission noch weitere Ausgaben von Schuldverschreibungen 
fordern (Anhang IT $ 12 zu Art, 232). 
Auf den Gesamtbetrag der von der Kommission festzustellen- 
den Schuld waren vom 1. Mai 1921 ab fünf Prozent Zinsen zu 
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