zahlen, Der Zinsfuß konnte von der Reparationskommission ge-
ändert werden (Anhang II 8 16),
Abgesehen von Geldzahlungen wurden auch die wirtschaft-
lichen Hilfsquellen Deutschlands für die Reparation unmittelbar
herangezogen (Art, 236). Diese als „Sachleistungen oder Sach-
lieferungen‘“ bekannt gewordenen Leistungen sind in den An-
hängen III bis VI zu den Reparationsbestimmungen wie folgt
geregelt:
1, SCHIFFE (ANHANG III)
Alle deutschen Handelsschiffe von 1600 Bruttotonnen und
darüber, ferner die Hälfte der Schiffe zwischen 1000 und 1600
Bruttotonnen und ein Viertel der Fischdampfer und der sonstigen
Fischereifahrzeuge waren an die Siegermächte abzuliefern, Ferner
hatte Deutschland fünf Jahre lang Handelsschiffe bis zu 200 000
Bruttotonnen jährlich für die Alliierten zu bauen, Es mußte
außerdem alle Flußfahrzeuge, die seit dem 1, August 1914 in
deutschen Besitz gekommen waren, den Siegermächten zurück-
geben und bis zu zwanzig Prozent des deutschen Bestandes an
Flußfahrzeugen an die Reparationskommission abliefern,
2, TIERE UND MATERIALIEN (ANHANG IV)
Deutschland wurde verpflichtet, alle Verluste der Sieger-
mächte an Tieren sowie an Maschinen, Werkzeugen und ähn-
lichen Handelsartikeln durch gleichartige Tiere und Gegenstände,
die in Deutschland vorhanden waren, zu ersetzen, sowie
Materialien zum Wiederaufbau, Maschinen, Heizungseinrichtungen,
Möbel usw. zu liefern, alles auf Grund von Listen, die von den
einzelnen Regierungen bei der Reparationskommission einzu-
reichen waren. Die Reparationskommission sollte entscheiden,
inwieweit Deutschland zur Lieferung imstande sei, und die Preise
festsetzen, An Frankreich und Belgien waren schon binnen drei
Monaten bestimmte Mengen von Tieren, vor allem Pferde und
Rinder (700 Zuchthengste, 4000 Stuten, 140000 Milchkühe,
40 000 Färsen, 4000 Stiere), zu liefern.
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