Der Plan der Rentenbank stammt von Helfferich, Er brachte
schon Anfang August 1923 dem Finanzminister Hermes im
Kabinett Cuno einen vollständigen Entwurf, der abgesehen von
wenigen Punkten einige Monate später fast unverändert Gesetz
geworden ist, Der einzige wirklich grundlegende Unterschied des
Rentenbankgesetzes von dem Helfferichschen Entwurf liegt darin,
daß Helfferich die Einheit der neuen Währung nicht auf die
Goldmark abstellen wollte, sondern auf den Wert eines Pfundes
Roggen. Schon bei den ersten Besprechungen im Finanzministerium
wurde ihm gesagt, daß der Roggenpreis keine geeignete Grundlage
für eine Währung sei, weil er bekanntlich schon im Verlaufe
eines einzigen Jahres erheblich schwankt, Helfferich wußte sehr
wohl, daß es theoretisch allein richtig sei, die Goldmark als
Grundlage zu nehmen, Er erwartete aber von der Roggenmark ein
besonderes Vertrauen der Landwirtschaft in die neue: Währung,
da das Land mit dem Begriff der Goldmark nichts anfangen
konnte und das Gold selbst fehlte, während Roggen das Haupterzeugnis
des deutschen Landbaus ist, Nun hatte der Plan von
Helfferich gerade den Zweck, während einer Uebergangszeit
wieder ein Zahlungsmittel zu schaffen, gegen das die Landwirtschaft
ihre Erzeugnisse verkaufen würde, Darüber, daß die
Roggenwährung nur ein Schritt auf dem Wege zur Goldwährung
sein könne, war sich Helfferich natürlich klar.
Seine Konstruktion der Rentenbank zeugt von genialer Auffassung.
Die produktiven Stände Deutschlands: Landwirtschaft,
Industrie, Gewerbe und Handel einschließlich der Banken wurden
zugunsten der Deutschen Rentenbank mit einer Schuld in Höhe
von vier Prozent ihres für die Zwecke des Wehrbeitrages im
Jahre 1913 geschätzten Vermögens, im ganzen mit 3200 Millionen
Goldmark, belastet, Die Last ruhte auf den Grundstücken in Form
einer erststelligen Grundschuld, Wo nicht genügend Grundbesitz
vorhanden war, trat an die Stelle der Grundschuld eine Schuldverschreibung
des belasteten Unternehmens. Diese Schuld war
mit 6 Prozent jährlich zu verzinsen, Zinsen und Kapital waren bei
Fälligkeit nach dem Goldwert in Rentenmark zu zahlen. Auf
diese Weise wurden die Schuldner, das heißt die gesamte deutsche
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