Katastrophe so viel Kraft ziehen würde, daß die besetzten Ge-
biete auf lange Zeit vom Reiche auch politisch abgetrennt wurden.
Das etwa waren die Gründe, aus denen man sich schweren
Herzens entschloß, den bitteren Weg der Unterwerfung unter die
fremde Gewalt zu gehen. Da die deutsche Regierung mit mehr-
fachen Verhandlungsversuchen von Frankreich glatt abgewiesen
worden war, überließ sie es der Industrie des besetzten Gebietes,
auf eigene Faust die Dinge zu ordnen, Mehrere Unternehmungen,
zuerst die Phoenix-Gruppe, in der holländisches Kapital maß-
gebend vertreten war, verhandelten mit den französischen Macht-
habern, um ihre beschlagnahmten Vorräte an Eisen- und Stahl-
produkten zum Verkauf frei zu bekommen, Dem folgte nach und
nach fast die ganze Schwerindustrie, Die Verhandlungen wurden
mit der Mission Interallige de Contröle des Usines et des Mines
(Micum) geführt, Die Micum verlangte zunächst, die deutsche
Industrie solle die von ihr geforderten Abgaben an die Besatzungs-
mächte ohne jede Entschädigung leisten, Dagegen stellte sich die
Industrie auf den Standpunkt, daß sie nur auf Grund des Ver-
trages von Versailles Leistungen machen könne, die demgemäß der
deutschen Regierung auf Reparationskonto gutzuschreiben seien,
Die Regierung in Berlin wurde von dem Gange der Verhand-
lungen ständig unterrichtet, Sie erkannte durch die Schreiben des
Reichskanzlers vom 1. November und 21. November an die Ver-
treter der Schwerindustrie (die sogenannte Sechserkommission)
an, daß sie verpflichtet sei, die Micumlasten des besetzten Ge-
bietes zu vergüten. Bedingung dafür war, daß diese Leistungen
auf Reparationskonto gutgeschrieben werden würden, Die Ver-
gütung sollte nach Ordnung der Reichsfinanzen stattfinden, Bis
dahin sollten die Zechen berechtigt sein, gewisse Steuern auf die
Lieferungen an die Micum zu verrechnen,
Nach vielfachem Hin und Her wurde endlich am 23, November
zwischen der Micum und der Sechserkommission ein Vertrag ge-
zeichnet, der im wesentlichen auf folgendes hinauskam:
1. Die Bergwerke zahlen binnen sechs Monaten an die Micum
für den Zeitraum bis zum 1, November 1923 einen Teilbetrag
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