Full text: Der Weg der Reparation

der deutschen Kohlensteuer, im ganzen nicht mehr als 
15 Millionen Dollar; 
„. die Kohlenvorräte aus der Förderung bis zum 1, Oktober 1923 
bleiben für die Alliierten beschlagnahmt, Die neue Förderung 
wird Eigentum der Bergwerke. Diese haben für jede Tonne 
der von ihnen verkauften Kohle eine Abgabe von zehn 
Francs zu zahlen; 
: die Bergwerke nehmen in einem bestimmten Verhältnis zu 
ihrer gesamten Erzeugung die Kohlen- und Kokslieferungen 
an die Alliierten wieder auf, Die Lieferungen an Frankreich 
und Belgien sollten 18 Prozent der geförderten Kohle und 
bis zu 35 Prozent des erzeugten Koks betragen. Für die 
Lieferung von Nebenprodukten der Kohle galten besondere 
Abmachungen; 
4, die Bergwerke liefern die für den Bedarf der Besatzungs- 
armeen benötigte Kohle ohne Entschädigung; 
5. die beschlagnahmten Vorräte an Eisen und Stahlwaren und 
an Nebenprodukten der Kohle werden im allgemeinen nach 
Maßgabe der auf die rückständige Kohlensteuer gezahlten 
Beträge freigegeben, Ihre Ausfuhr aus dem besetzten Gebiet 
wird aber kontrolliert und unterliegt Abgaben, die gegen 
früher ermäßigt werden; . 
6. die gelieferten Mengen von Kohle, Koks und Neben- 
produkten werden gemäß dem Vertrage von Versailles auf 
Reparationskonto gutgeschrieben, Die zu zahlenden Steuern 
und Gebühren werden vorbehaltlich der Rechte der Repa- 
rationskommission in die französisch-belgische Pfänder- 
kasse(caisse des gages) eingezahlt. Hieraus werden einst- 
weilen die Kosten der Ruhrbesetzung bestritten; 
7. das Abkommen soll bis zum 15. April 1924 gelten, 
Der Micumvertrag erregte durch seine Härte in der ganzen 
Welt Aufsehen. Ganz abgesehen von den Barzahlungen, die den 
Bergwerken auferlegt wurden, schien es undenkbar, daß die Ruhr- 
industrie die von ihr verlangten Kohlenmengen für die Reparation 
liefern könnte, Alles zusammengerechnet (auch die vertrags- 
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