der deutschen Kohlensteuer, im ganzen nicht mehr als
15 Millionen Dollar;
„. die Kohlenvorräte aus der Förderung bis zum 1, Oktober 1923
bleiben für die Alliierten beschlagnahmt, Die neue Förderung
wird Eigentum der Bergwerke. Diese haben für jede Tonne
der von ihnen verkauften Kohle eine Abgabe von zehn
Francs zu zahlen;
: die Bergwerke nehmen in einem bestimmten Verhältnis zu
ihrer gesamten Erzeugung die Kohlen- und Kokslieferungen
an die Alliierten wieder auf, Die Lieferungen an Frankreich
und Belgien sollten 18 Prozent der geförderten Kohle und
bis zu 35 Prozent des erzeugten Koks betragen. Für die
Lieferung von Nebenprodukten der Kohle galten besondere
Abmachungen;
4, die Bergwerke liefern die für den Bedarf der Besatzungs-
armeen benötigte Kohle ohne Entschädigung;
5. die beschlagnahmten Vorräte an Eisen und Stahlwaren und
an Nebenprodukten der Kohle werden im allgemeinen nach
Maßgabe der auf die rückständige Kohlensteuer gezahlten
Beträge freigegeben, Ihre Ausfuhr aus dem besetzten Gebiet
wird aber kontrolliert und unterliegt Abgaben, die gegen
früher ermäßigt werden; .
6. die gelieferten Mengen von Kohle, Koks und Neben-
produkten werden gemäß dem Vertrage von Versailles auf
Reparationskonto gutgeschrieben, Die zu zahlenden Steuern
und Gebühren werden vorbehaltlich der Rechte der Repa-
rationskommission in die französisch-belgische Pfänder-
kasse(caisse des gages) eingezahlt. Hieraus werden einst-
weilen die Kosten der Ruhrbesetzung bestritten;
7. das Abkommen soll bis zum 15. April 1924 gelten,
Der Micumvertrag erregte durch seine Härte in der ganzen
Welt Aufsehen. Ganz abgesehen von den Barzahlungen, die den
Bergwerken auferlegt wurden, schien es undenkbar, daß die Ruhr-
industrie die von ihr verlangten Kohlenmengen für die Reparation
liefern könnte, Alles zusammengerechnet (auch die vertrags-
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