aus zwei Deutschen und zwei von der Reparationskommission zu
ernennenden Mitgliedern bestehen soll,
Die normale Jahresleistung für die Reparation kann abge-
sehen vom Index auch in dem Falle abgeändert werden, daß sich
die Kaufkraft des Goldes im Vergleich zu dem Jahre 1928 um
mindestens zehn -Prozent ändern sollte, Der Anspruch auf Ab-
änderung kann sowohl von der deutschen Regierung wie von der
Reparationskommission und den in ihr vertretenen Regierungen
geltend gemacht werden, Falls eine Verständigung nicht zu
erreichen ist, soll ein vom Völkerbund zu ernennendes Komitee
entscheiden. Die hiernach veränderte Leistung bleibt bestehen,
bis wiederum nach Ansicht einer der Parteien eine Veränderung
der Kaufkraft des Goldes von mindestens zehn Prozent ent-
standen ist,
LEISTUNGEN NEBEN DER REPARATION
In der von den Sachverständigen festgesetzten Jahresleistung
sollen die sämtlichen Beträge einbegriffen sein, zu deren Zahlung
Deutschland den Alliierten und Assoziierten Mächten aus Anlaß
des Weltkrieges verpflichtet ist.
Mit dieser klaren Bestimmung des Planes ist einer der gröbsten
Fehler des Vertrages von Versailles beseitigt, Was die Erfüllung
der Reparationspflicht bislang unmöglich machte, war nicht allein
die Höhe der Schuld, wie sie im Londoner Ultimatum vom 5, Mai
1921 festgesetzt war, sondern ebenso sehr die Tatsache, daß neben-
her noch eine Reihe anderer Leistungen zu entrichten war, deren
Höhe man auch nicht annähernd schätzen konnte, Hierher ge-
hörten vor allem die direkten und indirekten Kosten, welche die
Besatzungsheere mit Zahlungen, Requisitionen, Quartierlasten,
Kasernenbauten, Beschlagnahme von Grundbesitz usw, ver-
ursachten. Dazu kamen weiter die Lasten des Ausgleichsver-
fahrens, die trotz der großen Summen, die Deutschland bereits
dafür gezahlt hatte, noch lange nicht beglichen waren. Unüber-
sehbar vor allem war die Inanspruchnahme Deutschlands aus der
Rechtsprechung der gemischten Schiedsgerichte, Ferner waren
die Kosten der zahlreichen Kommissionen zu bestreiten, die der
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