gabe aber sind die im Versailler Vertrag festgesetzten Sachleistungen
auszuführen, Sie können nicht ohne große Schädigung
der interessierten alliierten Mächte beseitigt werden, Auch regen
sie, wenn sie sich in vernünftigen Grenzen halten, die deutsche
Erzeugung an und wirken als ein Stimulus für größeren Ausfuhrüberschuß,
Zugleich geben sie den Alliierten ein Vorzugsrecht auf
die Erfassung des Ueberschusses in der deutschen Ausfuhr und
erweitern die Möglichkeiten für die Abführung der Reparationszahlungen
an die Gläubiger, Die Sachlieferungen dürfen aber
nicht wirtschaftsfeindlich werden, Sie müssen beschränkt bleiben
auf natürliche Erzeugnisse Deutschlands wie Kohle, Koks, Farben
u, s, w. und in zweiter Linie auf solche Exportartikel, für die nicht
vorher ein großer Prozentsatz ihres Wertes nach Deutschland
eingeführt werden muß,
In den ersten zwei Jahren sind die Zahlungen Deutschlands
so begrenzt, daß auch die Sachleistungen sich von selber in engem
Rahmen halten, Für die Folgezeit aber muß die Reparationskommission
zusammen mit dem Transferkomitee sorgfältig das
Programm der Sachlieferungen prüfen, um Schwierigkeiten im
Wechselkurse zu vermeiden, Da die Leistungen der beiden ersten
Jahre fast ausschließlich zu Zahlungen innerhalb Deutschlands
Verwendung finden müssen, werden die alliierten Regierungen
sich zu überlegen haben, ob sie nicht das System fortsetzen sollen,
wonach die Kosten der Besatzung in erster Linie aus dem Erlös
der Sachlieferungen zu bestreiten sind, welche die Besatzungsmächte
erhalten,
Die von Deutschland den Gläubigerstaaten gelieferten Waren
dürfen nur für den eigenen Bedarf der Empfangsländer einschließlich
ihrer Kolonien und Schutzgebiete verwendet werden, Die
Weiterausfuhr aus diesen Ländern ist nur auf Grund einstimmigen
Beschlusses des Transferkomitees mit Zustimmung der deutschen
Regierung gestattet,
Unter Sachlieferungen fallen auch die Zahlungen, die in
Deutschland aus der Anwendung der Exportabgabe (Reparation
Recovery Act) entstehen,
Bergmann, Der Weg der Reparation 20
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