den Gewinnen der Bank. Sonst aber ist diese vollkommen frei
von Kontrolle oder Einmischung der Regierung,
Alle Zahlungen für die Reparation gehen auf ein besonderes
Konto bei der neuen Bank, Sie dürfen von den Gläubigerstaaten
nur unter Bedingungen abgezogen werden, welche den deutschen
Wechselkurs und die Interessen der Gläubigerstaaten und der
deutschen Wirtschaft gleichmäßig schützen, — —
Ueber die Verwaltung der Bank wird aus Anlaß des neuen
deutschen Bankgesetzes später zu sprechen sein,
ORGANISATION
Die Sachverständigen haben die Ausführung ihres Planes nicht
einfach der Reparationskommission überlassen, sondern eine Orga-
nisation vorgeschlagen, die zwar von der Reparationskommission
ausgeht und ihr verantwortlich ist, im übrigen aber in ihren
einzelnen Abteilungen selbständig arbeitet, Danach ist je ein
Kommissar zu bestellen für die Goldnotenbank, die Reichsbahn
und die verpfändeten Einnahmezweige des Haushalts, Neben den
Kommissaren steht der Agent für Reparationszahlungen. Er soll
die Verbindung zwischen der Reparationskommission und den
Kommissaren herstellen und darauf achten, daß unter ihnen keine
Reibungen und kein Kompetenzstreit entstehen. Er soll verhüten,
daß doppelte Arbeit geleistet wird, kurz die harmonische Zu-
sammenarbeit bei der Ausführung des Planes sichern,
Diese Aufgaben verschaffen dem Agenten die wichtigste
Stellung in der Organisation, Jedoch kann jeder Kommissar bei
Meinungsverschiedenheiten mit dem Agenten an die Reparations-
kommission appellieren,
Der Plan sieht ferner einen Treuhänder — Trustee — für die
Schuldverschreibungen der Reichsbahn und der Industrie vor,
Tatsächlich ist später je ein Trustee für beide Arten von Schuld-
verschreibungen bestellt worden. Der Agent und die Trustees
werden von der Reparationskommission ernannt, ebenso der
Kommissar für die verpfändeten Einkünfte. Der Kommissar für
die Reichsbahn dagegen wird von den auswärtigen Mitgliedern des
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