wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. &. ]
Kranke Schafe dürfen die Metzger in der Stadt nicht schlachten
und verkaufen; wohl aber dürfen sie sie aufs Land treiben und
auf dem Lande verkaufen. Wenn ein Metzger oder ein anderer
Mann = heißt es einmal in den Statuten von Schlettstadt!)
kranke Rinder hat, die mag er mit Erlaubnis des Stadtrats
and erswohin treiben. Die Voraussetzung, die hier gemacht
wird, ist folgende: Vieh darf eigentlich nicht aus der Stadt
geführt werden; es soll lediglich für die Bürgerschaft zur Ver-
fügung gestellt werden; erlaubt ist die Ausfuhr nur bei kran-
ke m Vieh; der Stadtrat muß erst feststellen, daß es auch wirk
lich krank ist.
Die Lebensmittel aus dem städtischen Gebiet sollen also
der städtischen Bevölkerung zur Verfügung stehen. Demgemäß
wird die Ausfuhr der Lebensmittel verboten, die Einfuhr
auf alle Art b eförd ert. Agrarische Zölle sind dem Mittelalter
gänzlich unbekannt. In Augsburg wird im Mittelalter ein sehr
hoher Getreidezoll erhoben; aber es ist ein Ausfuhrzoll?). Die
Nahrungsmittelpolitik der mittelalterlichen Städte setzt überall
voraus, daß das platte Land eine dienende Stellung hat.
Diese Politik der Städte ist nun im Mittelalter vom Staat’
~ d. h. in Deutschland überwiegend von den Landesherren –
unterstütt und befördert worden. Das Königtum nimmt sich
dieser Dinge wenig an; überwiegend sind es die Landesherren,
die hier in Betracht kommen.
Bei der landesherrlichen Politik ist zweierlei zu unterscheiden.
Nur selten haben die betreffenden Maßnahmen den Charcakter
einer territorialen Politik: nur selten betrachten die Landes-
herren ihr Territorium in dieser Hinsicht als ein Ganzes, indem
1) Schlettsstadter Stadtrechte, bearb. v. J. Gény, S. 306 b, 309 d,
763 g 5. Vgl. J. Brucker, Straßburger Zunft- und Polizeiverord-
nungen des 14. und 15. Jahrhunderts, S. 346 f., 367 f.; A. Herzog,
Die Lebensmittelpolitik der Stadt Straßburg im Mittelalter, S. 65.
Siehe auch F. Keutgen, Urkunden zur städtischen Verfassungsgesschichte,
S. 337 und 340 s 4 (der Gegensatz zu Köln ist hier etwa: ein landes-
herrlicher Amtsbezirk).
2) S. V.j.schr. f. Soz.- u. W.G., 1904, S. 432.
v. Below . Wirtschaftsgeschticbte 2.2. Aul!
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