Object: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Entsprechend dem Gewerbeertrag ist auch das Gewerbekapital in den einzelnen Län- 
dern verschieden festgelegt. 
Die Heranziehung der Schulden zur Besteuerung entspricht der Einbeziehung der 
Zinsen bei der Ertragsanlage, Abweichend von diesem Grundsatz jedoch sind in Bayern 
die Dauerschulden zu versteuern, während die entsprechenden Zinsen frei bleiben. Um- 
gekehrt sind in Mecklenburg-Schwerin sämtliche Schulden steuerfrei, während die Zinsen 
besteuert werden. Ferner stellten Baden und Hessen bezüglich der Abzugsfähigkeit auch 
der laufenden Schulden noch Bedingungen. Als laufende Schulden darf kein größerer 
Betrag abgezogen werden, als das Betriebsvermögen (Kasse, Wechsel, Debitoren, Waren) 
ausmacht. In Hessen dürfen ferner als laufende Schulden nicht mehr als die Hälfte des 
Gesamtkapitals abgezogen werden. Bezüglich der Besteuerung der Miet- und Pachtgegen- 
Stände ist die Analogie mit der Ertragsteuer nicht so allgemein wie bei den Schulden; in 
Bayern, Sachsen, Thüringen, Braunschweig werden diese Gegenstände mitbesteuert, um- 
gekehrt läßt Mecklenburg-Schwerin sie steuerfrei. 
DieLohnsummensteuer 
Während in Preußen die Verwendung der Lohnsummensteuer an Stelle der Kapital- 
Steuer von einem Gemeindebeschluß abhängt, sehen Hamburg und Lübeck die Lohn- 
Summensteuer von vornherein als Ergänzung der Ertragsteuer vor, Ihr unterliegen sämt- 
liche Löhne und Gehälter einschließlich Gratifikationen, Tantiemen usw., die an die im 
Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt werden; ausgenommen sind nur die Bezüge 
von Gesellschaftern, Lehrlingen und von Kriegs- und Unfallverletzten mit mindestens 
50 vH Erwerbsunfähigkeit, in Hamburg auch Bezüge von über 60 Jahre alten Arbeit- 
nehmern. 
Der Steuersatz ist in Preußen 1 vT, der jedoch nicht selbst, sondern mit dem von der 
betreffenden Gemeinde beschlossenen Zuschlagsatz erhoben wird. In Hamburg beträgt der 
Satz 1 vH, in Lübeck 1,5 vH der Angestelltengehälter und 1 vH der Arbeitslöhne mit 
der Maßgabe, daß für die über die Zahl von 100 beschäftigten Arbeiter nur */2 vH des 
Lohnbetrages zu zahlen ist. Im Gegensatz zu dieser Ermäßigungsmöglichkeit für große 
Betriebe besteht in Preußen ab 1929 die Vorschrift, daß bei Betrieben, deren Lohn- 
Summe 18 000 AA nicht übersteigt, ein Betrag von 6 000 AM abgezogen wird. 
Die Einheitsabgabe 
Diese Steuerform besteht nur in Thüringen, und zwar neben der Ertrag- und Kapital- 
Steuer, Sie beträgt jährlich 8 A. pro Betrieb, wozu noch ein Zuschlag der Gemeinden 
ünd Kreise +ritt. 
4. Die Gemeindezuschläge 
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erheben in den meisten Ländern Zuschläge zu 
den Realsteuern des Staates. Die Verschiedenheiten der Landesrealsteuern, die der vor- 
üergehende Abschnitt gezeigt hat, werden durch die Abweichungen in der rechtlichen 
Gestaltung und Höhe der Gemeindezuschläge noch verschärft. Somit kommt ihnen nicht 
“ur für die effektive Höhe der Realsteuern. sondern auch für deren Unterschiede eine 
Sehr erhebliche Bedeutung zu. 
„Allerdings lassen sich die Besteuerungsunterschiede zwischen Städten verschiedener 
Länder nicht aus deren Zuschlagssätzen ablesen. Dafür ist die Höhe der staatlichen Real- 
Steuern und ihre Stellung im Finanzsystem der einzelnen Länder zu wenig einheitlich. 
Die Zuschläge zur Gewerbesteuer haben z. B. in Preußen eine ganz andere Bedeutung 
US in Bayern. Die Gewerbesteuerzuschläge in den preußischen Gemeinden sind eigentlich 
Ürhebungssätze: da das Land Preußen seinerseits auf die Erhebung der Gewerbesteuern 
V6rZichtet, spiegeln sie die volle Belastung durch die Gewerbesteuern wider. Dagegen 
hebt das Land Bayern den Gewerbestenergrundbetrag selbst und dazu nach einen 
Staatszuschlae von 100 vH.
	        
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