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Entsprechend dem Gewerbeertrag ist auch das Gewerbekapital in den einzelnen Län-
dern verschieden festgelegt.
Die Heranziehung der Schulden zur Besteuerung entspricht der Einbeziehung der
Zinsen bei der Ertragsanlage, Abweichend von diesem Grundsatz jedoch sind in Bayern
die Dauerschulden zu versteuern, während die entsprechenden Zinsen frei bleiben. Um-
gekehrt sind in Mecklenburg-Schwerin sämtliche Schulden steuerfrei, während die Zinsen
besteuert werden. Ferner stellten Baden und Hessen bezüglich der Abzugsfähigkeit auch
der laufenden Schulden noch Bedingungen. Als laufende Schulden darf kein größerer
Betrag abgezogen werden, als das Betriebsvermögen (Kasse, Wechsel, Debitoren, Waren)
ausmacht. In Hessen dürfen ferner als laufende Schulden nicht mehr als die Hälfte des
Gesamtkapitals abgezogen werden. Bezüglich der Besteuerung der Miet- und Pachtgegen-
Stände ist die Analogie mit der Ertragsteuer nicht so allgemein wie bei den Schulden; in
Bayern, Sachsen, Thüringen, Braunschweig werden diese Gegenstände mitbesteuert, um-
gekehrt läßt Mecklenburg-Schwerin sie steuerfrei.
DieLohnsummensteuer
Während in Preußen die Verwendung der Lohnsummensteuer an Stelle der Kapital-
Steuer von einem Gemeindebeschluß abhängt, sehen Hamburg und Lübeck die Lohn-
Summensteuer von vornherein als Ergänzung der Ertragsteuer vor, Ihr unterliegen sämt-
liche Löhne und Gehälter einschließlich Gratifikationen, Tantiemen usw., die an die im
Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt werden; ausgenommen sind nur die Bezüge
von Gesellschaftern, Lehrlingen und von Kriegs- und Unfallverletzten mit mindestens
50 vH Erwerbsunfähigkeit, in Hamburg auch Bezüge von über 60 Jahre alten Arbeit-
nehmern.
Der Steuersatz ist in Preußen 1 vT, der jedoch nicht selbst, sondern mit dem von der
betreffenden Gemeinde beschlossenen Zuschlagsatz erhoben wird. In Hamburg beträgt der
Satz 1 vH, in Lübeck 1,5 vH der Angestelltengehälter und 1 vH der Arbeitslöhne mit
der Maßgabe, daß für die über die Zahl von 100 beschäftigten Arbeiter nur */2 vH des
Lohnbetrages zu zahlen ist. Im Gegensatz zu dieser Ermäßigungsmöglichkeit für große
Betriebe besteht in Preußen ab 1929 die Vorschrift, daß bei Betrieben, deren Lohn-
Summe 18 000 AA nicht übersteigt, ein Betrag von 6 000 AM abgezogen wird.
Die Einheitsabgabe
Diese Steuerform besteht nur in Thüringen, und zwar neben der Ertrag- und Kapital-
Steuer, Sie beträgt jährlich 8 A. pro Betrieb, wozu noch ein Zuschlag der Gemeinden
ünd Kreise +ritt.
4. Die Gemeindezuschläge
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erheben in den meisten Ländern Zuschläge zu
den Realsteuern des Staates. Die Verschiedenheiten der Landesrealsteuern, die der vor-
üergehende Abschnitt gezeigt hat, werden durch die Abweichungen in der rechtlichen
Gestaltung und Höhe der Gemeindezuschläge noch verschärft. Somit kommt ihnen nicht
“ur für die effektive Höhe der Realsteuern. sondern auch für deren Unterschiede eine
Sehr erhebliche Bedeutung zu.
„Allerdings lassen sich die Besteuerungsunterschiede zwischen Städten verschiedener
Länder nicht aus deren Zuschlagssätzen ablesen. Dafür ist die Höhe der staatlichen Real-
Steuern und ihre Stellung im Finanzsystem der einzelnen Länder zu wenig einheitlich.
Die Zuschläge zur Gewerbesteuer haben z. B. in Preußen eine ganz andere Bedeutung
US in Bayern. Die Gewerbesteuerzuschläge in den preußischen Gemeinden sind eigentlich
Ürhebungssätze: da das Land Preußen seinerseits auf die Erhebung der Gewerbesteuern
V6rZichtet, spiegeln sie die volle Belastung durch die Gewerbesteuern wider. Dagegen
hebt das Land Bayern den Gewerbestenergrundbetrag selbst und dazu nach einen
Staatszuschlae von 100 vH.