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II. Zivilrecht.
Eine Eigenart dieses vollstreckbaren Titels ist, daß er innerhalb bestimmter Zeit
zur Ausführung gebracht werden muß, ansonst er seine Kraft verliert. Solche Er—
scheinungen finden sich auch sonst im Rechtsleben; z. B. im franzöfsischen Recht erlischt
ein Versäumnisurteil, das nicht zur Vollstreckung gebracht wird, in sechs Monaten, und
bei dem Arrest treffen wir eine solche Behandlung häufig!. Der Gedanke ist der: der
Arrestbefehl setzt eine große Dringlichkeit voraus; er wird gegeben nach Maßgabe der ob—
valtenden Umstände, die sich natürlich in kurzem ändern können; er ist daher nur ein
außerordentliches Aushilfsmiltel für die Gegenwart und soll nur in der Gegenwart
wirken. Die Frist, innerhalb welcher der Arrestbefehl bei uns ausgeführt werden darf,
ist zwei Wochen seit der Verkündung. Das hat bekanntlich zu großen Schwierigkeiten geführt.
Da es als ein durchgreifender Grundsatz des Vollstreckungsrechts galt, daß der vollstreck—
zare Tilel vor oder mindestens bei der Vollstreckung zugestellt wird, so hat man diesen
Zatz auch auf den Arrestbefehl als Vollstreckungstitel angewendet. Nun ist es aber viel⸗—
Ach nichi möglich, den Arrestbefehl in zwei Wochen zuzustellen: stellt man ihn nicht zu,
d ann die Vollstreckung nicht vorgenommen werden; wartet man bis zur Zustellung, so
ist der Titel erloschen und eine Vollstreckung nicht mehr möglich. Dies hat eine An—
derung der Zivilprozeßordnung veranlaßt, dahingehend, daß der Arrestbefehl ohne Zu—⸗
tellung vollstreckt werden darf?, daß aber mindestens in einer Woche nach der Voll—
recung die Zustellung erfolgen muß. Das würde an sich nicht viel helfen; allein es
sommt hier der Grundsatz in Betracht, daß, wenn eine Zustellung im Auslande oder
zurch öffentliche Bekanntmachung beantragt wird, schon der richtige Antrag genügt, um
die Frist zu wahren. Auf solche Weise kann der Arrestleger durch einfachen Antrag die
Bestimmung des Gesetzes erfüllen. Vol. 88 929 und 207 8. P. O.
Wie ein sonstiger vollstreckbarer Titel so kann der Arrestbefehl aufgehoben werden,
und die Folge ist die, daß daraus nicht mehr vollstreckt werden darf, und daß die bereits
erfolgten Vollstreckungshandlungen zurückzunehmen sind. Die Aufhebungsgründe sind
ber hier besondere; sie beruhen auf der Eigentümlichkeit gerade dieses Titels; vgl. 8 927
Z.P.OD. Da nämlich der Arrestbefehl nur eine Sache der Gegenwart, ein Rechtstitel
ebpug sit stantibus ist, so kann eine Verrückung der Umstände es bewirken, daß
er seine Daseinsberechtigung verliert; insbesondere können die Verhältnisse, welche eine
Sicherung erfordern, objektiv aufhören; es kann auch subjektiv dargetan werden, daß diese
Verhältnisse nicht vorhanden sind, bezw. niemals vorhanden waren.
Eine Aufhebung des Arrestbefehls kann entweder im ordentlichen Anspruchsprozeß
erfolgen, sofern nämlich der Anspruch abgewiesen und damit von selber ausgesprochen
vird, daß für eine solche Vollstreckung des Anspruchs kein Raum mehr gegeben ist. Aber
ruch ohne dies kann eine Aufhebung erfolgen, z. B, weil die unsicheren Verhältnisse auf—
zehoͤrt haben. In einem solchen Falle entwickelt sich ein besonderer Prozeß, worin der
Aine Teil die Aufhebung des Arrestbefehls begehrt und das Gericht entsprechendenfalls
darauf gplennt. Doas aufhebende Urteil ist unter allen Umständen sofort vollstreckbar (8708
3. P.O.).
Von der Aufhebung des Arrestbefehls wohl zu unterscheiden ist die Aufhebung
der kraft des Arrestbefehls vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen. Eine solche hat
jederzeit zu erfolgen, wenn an Stelle der Sachsicherung Geldsicherung tritt, d. h. wenn
der betreffende Geldbetrag hinterlegt wird; denn dann wird eine bessere Sicherung statt
einer schlechteren gegeben und der Zweck des Arrestbefehles noch besser erreicht als durch
seine Durchführung im Vollstreckungsverfahren; vgl. F 928, 934 8. pP.O.
Auf solche Weise bieten der Arrestbefehl und die Arrestvollstreckung eine gewisse
Halbheit: die Pfandung erfolgt, alles weitere unterbleibt. Die Lösung dieses unvoll⸗
kommenen Zustandes kann entweder in der Art erfolgen, 1. daß die Vollstreckungs⸗
maßnahme dinsolge der Sicherstellung) aufgehoben wird, 2. in der Art, daß der Arrest—
Bgl. schon sächs. Konstit. 1572 1, 29.
über andere Ausnahmen derart s. oben S. 170.