DRITTES KAPITEL
DIE ERRICHTUNG
DER REPARATIONSKOMMISSION
Da die Reparationskommission vor der formellen Ratifikation
des Vertrages in den alliierten Ländern nicht errichtet werden
konnte, bildete sich unter Vorsitz von Loucheur zunächst ein
Organisationskomitee der Reparationskommission, Die deutsche
Regierung schuf alsbald zum dauernden Verkehr mit der Repa-
rationskommission ein besonderes Organ, die Kriegslasten-
kommission, deren Vorsitzender ständig nach Paris delegiert
wurde,
Erst am 10, Januar 1920 trat der Vertrag von Versailles in
Kraft, Der lange Aufschub ist dem Umstand zuzuschreiben, daß
es dem Präsidenten Wilson nicht gelang, beim Kongreß den Bei-
tritt der Vereinigten Staaten zum Vertrage durchzusetzen, Die
Alliierten hatten immer noch auf die Annahme des Vertrages
durch den Kongreß gewartet, mußten ihn aber schließlich ohne
die Mitwirkung der Vereinigten Staaten in Kraft setzen, Daher ist
Amerika auch in der Reparationskommission nicht offiziell ver-
treten. Allerdings haben von Anfang an zwei „inoffizielle Beob-
achter‘“ der amerikanischen Regierung in der Kommission mit-
gearbeitet, aber nur mit beratender Stimme, Roland W, Boyden
und James A, Logan haben in ihrer schwierigen Stellung als
„Beobachter‘‘ Jahre hindurch bei den Verhandlungen aus-
gezeichnete Dienste geleistet, In vielen Fällen sind sie bei Streit-
fragen als Schiedsrichter herangezogen worden. Jedoch war diese
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