Full text: Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse

238 Muster eines Kassenarztvertrages, 
und Sirahlenbehandlungen, orthopädische, mediko-mechanische, elektro- 
physikalische, Bäder- und Inhalationsbehandlungen, Untersuchungen 
nach Wassermann und Massagen, gemäß Ziffer 21c und d, 23, 24 
und 133 der Preuß. GebO. vom 1. September 1924. Alle übrigen unter B 
der Preuß. @ebO. vom 1. September 1924 aufgeführten Verrichtungen 
gelten als Sonderleistungen, 
Die Untersuchungen nach Ziffer 20 a—e, 21 a—e, 27e, 62 b, 
91 b—e, 113 b—e, 128 a der Preuß. GebO. vom 1. September 1924 be- 
dürfen besonderer Begründung und sollen nur vorgenommen und be- 
rechnet werden, wenn sie unbedingt notwendig waren. 
Diese aufgeführten Untersuchungen sowie die Untersuchungen 
nach Ziffer 19, 64, 91 a@ und 113 a der Preuß. GebO. vom 1. September 
1924 sollen nicht mehr als zweimal in einem Behandlungsvierteljahr be- 
rechnet werden. 
Die Arztrechnungen sind monatlich aufzustellen und bis zum 
fünften jedes Monats bei der Kasse einzureichen. Die Kasse prüft 
die Rechnungen vor und übergibt sie zur sachlichen Prüfung und Fest- 
stellung dem Prüfungsausschuß, Die Bezahlung an die Abrechnungs- 
stelle des Ärztevereins erfolgt innerhalb von drei Tagen nach Rückgabe 
an die Kasse, 
IT. Fallpauschale, 
Die kassenärztliche Tätigkeit aller im Rahmen dieses Vertrages 
zur Kassenpraxis zugelassenen Ärzte wird durch eine Pauschsumme 
abgegolten. Diese berechnet sich nach einem Pauschbetrage, der für 
jeden Krankheitsfall das... fache der jeweiligen Mindestberatungs- 
gebühr der Preuß. GebO. beträgt. 
Außerhalb des Pauschales werden besonders bezahlt: Kranken- 
hausbehandlung, Sachleistungen und Wegegebühren, Nachtleistungen, 
Geburtshilfe und größere Operationen, die im allgemeinen nur klinisch 
ausgeführt werden, wenn sie unaufschiebbar waren, oder über ihre 
Vornahme vorher eine Vereinbarung mit der Kasse getroffen. war, sowie 
Leistungen nach Ziffer 20... und 21... der Preuß. GebO. vom 1. Sep- 
tember 1924. 
Als Sachleistungen gelten: Alle Röntgenuntersuchungen und 
-behandlungen einschließlich der ärztlichen Leistung, Licht-, Wärme- 
und Strahlenbehandlungen, orthopädische, mediko-mechanische, elektro- 
physikalische, Bäder- und Inhalationsbehandlungen, Untersuchungen 
nach Wassermann und Massage gemäß Ziffer 21 c und d, 23, 24 und 
133 der Preuß. GebO. vom 1. September 1924. Alle übrigen unter B 
der Preuß. GebO. vom 1. September 1924 aufgeführten Verrichtungen 
gelten als Sonderleistungen. 
Beträge, die von nicht zugelassenen Ärzten für dringende Fälle 
und für die ärztliche Behandlung auswärts Erkrankter berechnet werden, 
werden von der Kasse außerhalb des Pauschales bezahlt.
	        
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