238 Muster eines Kassenarztvertrages,
und Sirahlenbehandlungen, orthopädische, mediko-mechanische, elektro-
physikalische, Bäder- und Inhalationsbehandlungen, Untersuchungen
nach Wassermann und Massagen, gemäß Ziffer 21c und d, 23, 24
und 133 der Preuß. GebO. vom 1. September 1924. Alle übrigen unter B
der Preuß. @ebO. vom 1. September 1924 aufgeführten Verrichtungen
gelten als Sonderleistungen,
Die Untersuchungen nach Ziffer 20 a—e, 21 a—e, 27e, 62 b,
91 b—e, 113 b—e, 128 a der Preuß. GebO. vom 1. September 1924 be-
dürfen besonderer Begründung und sollen nur vorgenommen und be-
rechnet werden, wenn sie unbedingt notwendig waren.
Diese aufgeführten Untersuchungen sowie die Untersuchungen
nach Ziffer 19, 64, 91 a@ und 113 a der Preuß. GebO. vom 1. September
1924 sollen nicht mehr als zweimal in einem Behandlungsvierteljahr be-
rechnet werden.
Die Arztrechnungen sind monatlich aufzustellen und bis zum
fünften jedes Monats bei der Kasse einzureichen. Die Kasse prüft
die Rechnungen vor und übergibt sie zur sachlichen Prüfung und Fest-
stellung dem Prüfungsausschuß, Die Bezahlung an die Abrechnungs-
stelle des Ärztevereins erfolgt innerhalb von drei Tagen nach Rückgabe
an die Kasse,
IT. Fallpauschale,
Die kassenärztliche Tätigkeit aller im Rahmen dieses Vertrages
zur Kassenpraxis zugelassenen Ärzte wird durch eine Pauschsumme
abgegolten. Diese berechnet sich nach einem Pauschbetrage, der für
jeden Krankheitsfall das... fache der jeweiligen Mindestberatungs-
gebühr der Preuß. GebO. beträgt.
Außerhalb des Pauschales werden besonders bezahlt: Kranken-
hausbehandlung, Sachleistungen und Wegegebühren, Nachtleistungen,
Geburtshilfe und größere Operationen, die im allgemeinen nur klinisch
ausgeführt werden, wenn sie unaufschiebbar waren, oder über ihre
Vornahme vorher eine Vereinbarung mit der Kasse getroffen. war, sowie
Leistungen nach Ziffer 20... und 21... der Preuß. GebO. vom 1. Sep-
tember 1924.
Als Sachleistungen gelten: Alle Röntgenuntersuchungen und
-behandlungen einschließlich der ärztlichen Leistung, Licht-, Wärme-
und Strahlenbehandlungen, orthopädische, mediko-mechanische, elektro-
physikalische, Bäder- und Inhalationsbehandlungen, Untersuchungen
nach Wassermann und Massage gemäß Ziffer 21 c und d, 23, 24 und
133 der Preuß. GebO. vom 1. September 1924. Alle übrigen unter B
der Preuß. GebO. vom 1. September 1924 aufgeführten Verrichtungen
gelten als Sonderleistungen.
Beträge, die von nicht zugelassenen Ärzten für dringende Fälle
und für die ärztliche Behandlung auswärts Erkrankter berechnet werden,
werden von der Kasse außerhalb des Pauschales bezahlt.