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gebiets gefördert habe: wenigstens nicht in der Richtung, in der die Vereinbarung
diese Förderung bezweckte. Hat sie doch keines der ihr gesteckten Ziele erreicht
und ist aus einer nominell gewaltigen Kapitalgesellschaft zum Großbetriebe von
Verkehrsunternehmungen, des Bergbaues und der Besiedelung tatsächlich zu einer
kleinen Unternehmerin geworden, die das ihren Gründungszwecken eigentlich fremde
Geschäft eines kaufmännischen Warenlagers in Warmbad betreibt und hierbei
zur Jeit dank den enxzeptionellen JZuständen einen wesentlich gesteigerten Um-
satz erzielt.
Ebensowenig wie gefördert hat die Tätigkeit der Gesellschaft die wirtschaftliche
Entwickelung behindert. Wohl aber hat ihre Untätigkeit sie behindert. Denn nicht
nur vertrieb, wie wir gesehen haben, die Verzögerung der Farmenauswahl vorhandene
Ansiedler, sondern es war auch der Regierung unmöglich, ihrerseits die Entwickelung
des Konzessionsgebiets zu fördern, weil Art. 10 der Vereinbarung sie verpflichtete,
weder Ansiedlern noch sonstigen Personen Land zu verleihen oder den Gesellschafts-
rechten entsprechende Befugnisse einzuräumen, und Art. 1b ihr auch die eigene Her-
stellung der Schienenverbindung bis 1899 unmöglich machte. Diese die Gesellschaft
gegen den Wettbewerb gleichartiger Bestrebungen sichernden Bestimmungen waren
selbstverständlich unter der sstillschweigenden Voraussezung der Betätigung der Ge-
sellschaft auf ihren Arbeitsgebieten getroffen. Nun sie so gut wie untätig blieb,
mußten die Vorschriften zur Fessel werden und unter dem Druck der durch die
Gesellschaft geschaffenen Verhältnisse die Entwickelung des Südens zurückgehen, statt
vorwärts zu schreiten. Die Berichte der dortigen Verwaltungsbeamten sind voll
fortgeseßter Klagen über die hierdurch erzeugte Stagnation der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse.
Wir kommen so zu dem Ergebnis, daß die S. A. T. C. die wirtschaftliche Ent-
wickelung durch ihre Tätigkeit nicht gefördert, durch ihre Untätigkeit aber behindert
hat. Die wirtschaftspolitischen Hoffnungen, die die Regierung beim Abschluß der
Vereinbarung auf ihre Tätigkeit sette, sind unerfüllt geblieben.
Liegt nun der Grund hierfür vielleicht darin, daß die von der Gesellschaft c) Sind die über-
übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind ? Diese Frage ist in Ansehung tz eren Ve. ut
des Hauptzwecks der Vereinbarung von 1892, der Herstellung der besseren Verbindung worden? Wenn
von Lüderitbucht mit dem Innern, zweifellos zu bejahen. Zwar hat das Syndikat [st. vr. te
ihr einen kleinen Anfang der Ausführung folgen lassen, indem es eine Gesellschaft get Z
zur Übernahme der Vorarbeiten ins Leben rief; zu ernstlicher Inangriffnahme der den der Gesellschaft
Bauarbeiten, geschweige denn zur Herstellung der Verbindung ist es dagegen niemals iurüczuführen?
gekommen: in dieser hauptsächlichen Beziehung, auf die alles ankam, ist der be-
zweckte Erfolg nicht eingetreten und demzufolge die auferlegte Verpflichtung unerfüllt
geblieben.
Die fernere Frage des Arbeitsplans, ob diese unterlassene Erfüllung auf ein
Verschulden der S. A. T. C. zurückzuführen sei, ist verschieden zu beantworten, je nach
dem Sinne, den die Fragestellung mit dem Worte Verschulden verbindet. Im weiteren
Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauchs ist die unterlassene Erfüllung selbst die
Schuld der Gesellschaft, im engeren juristischen könnte ein Verschulden nur vorliegen,
wenn sie die Herstellung der Verbindung aus Vorsat oder Fahrlässigkeit uuterlassen
hätte. Ein derartiges Verschulden kann hier jedenfalls nicht nachgewiesen werden.
Was ihre übrigen Verpflichtungen anlangt, so ist die Voraussezung der Ver-
einbarung von 1892, daß die Verpflichtungen des Syndikats gegenüber den Häupt-
lingen in vollen Umfange weiter erfüllt würden, lediglich infolge des Aufstandes
suspendiert, aber niemals hat sich die Gesellschaft dieser Verpflichtung entzogen. End-
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