Full text: Bericht über die South African Territories Company Limited (S.A.T.C.)

lich ist auch die ihrer bergbaulichen Tätigkeit auferlegte Verpflichtung der allgemeinen 
Schürffreiheit erfüllt und die andere einer Förderungsabgabe nur deshalb noch nicht 
erfüllt worden, weil noch nichts gefördert wurde. 
So hat die Gesellschaft in diesen Fällen übernommene Verpflichtungen nirgends 
außeracht gelasen. Wo s ie unerfüllt blieben, liegt entweder höhere Gewalt vor 
(Zahlungen an die Häuptlinge), oder die Pflicht war nur bedingt übernommen und 
die Bedingung ist noch nicht eingetreten. 
Insbesondere hat die Gesellschaft auch bei ihrer Besiedelungstätigkeit sich keine 
Unterlassung zu schulden kommen lassen, die ihr anzurechnen wäre. Denn die Ver- 
einbarung verlieh ihr zwar Grundeigentumsrechte und verpflichtete sie zur Gegenleistung 
des Bahnbaues, aber verpflichtete sie nicht, das ihr zu überweisende Land in be- 
stimmter Frist oder zu bestimmten Preisen an Ansiedler zu vergeben. Auch 
die bei ihrer Anerkennung als Rechtsnachfolgerin des Kharaskhoma- Syndikats im 
Erlaß vom 7. Juni 1897 ihr eingeschärfte Verbindlichkeit, deutschen Ansiedlern den 
Vorzug geben zu müssen (vgl. amtliche Denkschrift S. 29), begründete, von dieser 
Bevorzugung abgesehen, keine Pflicht, ihr Land in jener Weise zu vergeben. Wenn 
nach der dem Reichstage vorgelegten Denkschrift vom 17. November 1903 das Syn- 
dikat bereits im ersten Jahre, noch bevor ihm die 128 Farmen zugesprochen waren, 
unter Benutzuung der mit der Kolonisation ähnlicher Gebiete in Südafrika gemachten 
Erfahrungen einen Besiedelungsplan entwarf, der die Zustimmung der Weißen sowohl 
wie der Eingeborenen im Schutzgebiete fand, und wenn trotßdem das Ergebnis der 
Besiedelung heute noch ein minimales ist, so wird übrigens der Grund hierfür viel 
mehr in der unterlassenen besseren Verbindung der Küste mit dem Syndikatsgebiete, 
der verzögerten Farmenauswahl und den teuren Lebensbedürfnisssen zu suchen sein, als 
in den Preisen, die die Gesellschaft für ihr Land von Siedelungslustigen verlangte. 
Der in der Polemik gegen sie erhobene Vorwurf, sie fordere für ihre Ländereien Kauf- 
preise, die deren Wert nahezu um das zehnfache überstiegen, würde zu seiner Be- 
gründung nähere Ermittelungen an Ort und Stelle erforderlich machen. Abgesehen 
hiervon übersieht das Argument, sie habe durch zu hohe Preise die Besiedelung ge- 
hindert, sowohl den Umstand, daß es sich vermutlich um ausgesuchtes, mit Wasser- 
stellen versehenes und bereits vermessenes Land handeln wird, als auch die Tatsache, 
daß ein in Raten zahlbarer Preis von 1,46 Mark pro Hektar beim Kauf, von 
3 /, Pfennigen jährlich bei der Pachtung die Produktionskosten des Viehzüchters 
nicht in solchem Maße beeinflußt, daß er die Viehzucht unvorteilhaft und des- 
halb den Erwerb von Land, die Ansiedelung zum Jwecke der Viehzucht unmöglich 
machte. Haben doch nach den im Frühjahr veröffentlichten Briefen des Ansiedelungs- 
kommissars an Herrn Förster Siedelungslustige sich nicht gescheut, für wohl schwerlich 
viermal so gutes Land im Norden 4~6 Mark aus freien Stücken zu bieten. ~ 
1) Können die_ Wir sahen, daß eine schuldhaft unterlassene Erfüllung von Gesellschaftspflichten 
Ef tbereir Tei im Sinne von vorsätzlicher oder fahrlässiger Unterlassung nicht vorliegt: aus diesem 
schuldhaft unter (Grunde können die Rechte der Gesellschaft daher weder für verwirkt erklärt noch 
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!îer tts c entbindet sie das Fehlen eines solchen doch keineswegs davon, für die unterlassene 
; Herstellung eintreten zu müssen. Wie der ihrer Bilanz vom 30. Juni 1905 vor- 
gedruckte Bericht ihrer Direktoren erneut bestätigt, baute sie die Bahn nicht, weil sie 
die erforderlichen Mittel nicht aufzubringen vermochte. Das auf Geldmangel be- 
ruhende Unvermögen zur Leistung hat aber, wie aus dem zu rechtsähnlicher An- 
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