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hohen Preise drücken und so nicht nur eine für sie gewinnbringende, sondern auch
dem Schutzgebiete sehr dienliche Tätigkeit entfalten, so macht ihre Kapitalschwäche sie
doch unfähig, der bergbaulichen Erschließung ihres Gebiets in einer dem Umfang
ihrer Rechte auch nur annähernd entsprechenden Weise und gleichzeitig einer aktiven
Besiedelung ihrer Farmen durch Verbesserung ihrer Wasserverhältnisfe und sonstige
Vorbereitung, Heranziehung und tatkräftige Unterstißung von Siedlern sich hinzu-
geben. Auch fehlt ihrer Siedelungstätigkeit der Ansporn, den für ihre bergbauliche
das Erlöschen ihrer Rechte im Jahre 1917 bedeutet.
So bietet die gegenwärtige Lage der Gessellschaftsverhältnisse keine genügende
Garantie, daß diese beiden von ihr heute noch allein berücksichtigten Aufgaben der
Vereinbarung von 1892 in einer Weise ihre Lösung finden, die die bisherige Stag-
nation der wirtschaftlichen Verhältnisse im Gessellschaftsgebiet ausschließt und dem
Interesse der Kolonie wie des Deutschen Reiches an seiner alsbaldigen Vorwärts-
entwickelung entspricht.
Gegenüber diesem Übelsstande liegt der Gedanke nahe, den Wirkungskreis der
Gesellschaft durch Jurücknahme der ihr überwiesenen Farmen in ein angemesseneres
Verhältnis zu ihrer Kapitalkraft zu bringen. Ich halte diesen Weg zur Zeit jedoch
für unbeschreitbar aus folgenden Gründen.
Kann es auch keinem Zweifel unterliegen, daß sowohl die Regierung wie das
Syndikat beim Abschluß der Vereinbarung von 1892 die Verpflichtung des Syndikats
zur Herstellung der besseren Verbindung zwischen Lüderitbucht und dem Syndikats-
gebiete für feststehend ansahen, so läßt sich doch ebensowenig bestreiten, daß die
Regierung seit 1901 in Verkennung der tatsächlichen Rechtslage der entgegengesettten
Auffasung huldigt, das Syndikat sei zu jener Herstellung nicht verpflichtet, sondern
nur berechtigt gewesen. Glaubte sie infolgedessen sich zum Einschreiten außerstande,
als der Bahnbau unterblieb, so trat andererseits zu ihrer irrtümlichen Voraussetzung
wohl noch die Hoffnung hinzu, daß die Gesellschaft, nun jene große Aufgabe ihre
Kräfte nicht mehr in Anspruch nahm, sich mit um so stärkerer Energie der Besiede-
lung widmen würde. Auch deshalb mochte die Regierung ihr lieber entgegenkommen,
anstatt durch Einziehen der Farmen ihre Siedelungstätigkeit unmöglich zu machen.
Ob diese oder andere Erwägungen den Ausschlag gaben, so viel ist gewiß:
daß das kaiserliche Gouvernement, nachdem sich die Unfähigkeit der Gesellschaft zur
Herstellung der besseren Verbindung bereits herausgestellt hatte, die von ihr getroffene
Farmenauswahl nach der allgemeinen Lage der Plätße 1902 ausdrücklich genehmigte,
daß ferner die Gesellschaft über einen Teil der Farmen durch Verkauf und Verpach-
tung wie ein Eigentümer verfügt hat und daß endlich für 27 Farmen die in An-
sehung der übrigen durch den Aufstand unterbrochene Vermessung beendet ist und zur
Ausstellung der Besitttitel führte.
Kann nun auch aus dem formalrechtlichen Charakter der Vereinbarung von
1892 als einer Begründung neuer Rechte durch staatliche Verleihung und ihrem
nicht erreichten Zwecke die Befugnis des Staates zur Jurücknahme der verliehenen
Landrechte hergeleitet werden, und mag es juristisch noch so zulässig sein, aus der
unterlassenen Herstellung der besseren Verbindung in rechtsähnlicher Anwendung von
Sätzen des bürgerlichen Rechtes ein Rücktrittsrecht des Staates von dem sich auf die
Landrechte beziehenden Teil der Vereinbarung oder einen Anspruch auf Schadensersatz
oder einen solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung zu folgern: der vorstehende
Sachverhalt läßt es meines Erachtens gleichwohl nicht rätlich erscheinen, zur Zeit diesen
Weg zu beschreiten.