Full text: Bericht über die South African Territories Company Limited (S.A.T.C.)

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1901, als mit dem Erlöschen des zwischen der S. A. T. C. und der Kolonial- 
gesellschaft für Südwestafrika abgeschlossenen Vertrags die Regierung »die Aussicht 
auf Durchführung des Bahnbaues für völlig geschwunden« (amtl. Denkschrift S. 29) 
ansah, hätte sie auf den strengen Rechtsstandpunkt sich stellen können. Heute hin- 
gegen, wo sie zwar in irrtümlicher Auslegung der Vereinbarung aber doch tatsächlich 
mit der Nichterfüllung der Bauverpflichtung sich abgefunden und die von der Gesell- 
schaft getroffene Farmenauswahl durch das südwestafrikanische Gouvernement aus- 
drücklich genehmigt worden ist, müßte ein solches Vorgehen illoyal erscheinen, es sei 
denn, daß die Gesellschaft sich ihrer bisherigen loyalen Behandlung unwert er- 
weisen würde. 
Hierfür spricht jedoch nichts. Im Gegenteil. Ebensowenig wie angenommen 
werden kann, daß das Kharaskhoma - Syndikat beim Abschluß der Vereinbarung von 
1892 dolose gehandelt habe, ebensowenig erscheint der Zweifel daran berechtigt, daß 
die S. A. T. C. nicht Gleiches mit Gleichem vergelten möchte. Nun die neuere Meinung 
der Regierung, die Vereinbarung berechtige nur die Gesellschaft zum Bahnbau, auf 
einer Verkennung der tatsächlichen Rechtslage beruht, und es aktenmäßig feststeht, 
daß der wirkliche Wille der Vertragschließenden die Verpflichtung des Syndikats be- 
zweckte, wird seine Rechtsnachfolgerin gewiß mit Freuden die Gelegenheit ergreifen, 
die unterlassene Erfüllung gleichsam dadurch wieder gut zu machen, daß sie sich mit 
um so größerem Cifer der wirtschaftlichen Erschließung ihres Gebiets widmet und 
behufs deren Sicherung zu einem JZusatzabkommen zur Vereinbarung von 1892 die 
Hand bietet. 
Diese gütliche Verständigung, die ich in erster Linie vorschlagen möchte, baut 
sich auf den Konsequenzen auf, die einerseits daraus, daß die Gesellschaft die auf 
sie geseßzten Erwartungen und insbesondere ihre Verpflichtung zur Herstellung der 
besseren Verbindung nicht erfüllt hat, und andererseits aus der durch den Aufstand 
völlig veränderten Sachlage sich ergeben. Diese Konsequenzen sind: 
1. Infolge des Aufstandes sind alle Rechte, die den Häuptlingen gegenüber 
der Gesellschaft zustanden, auf das Deutsche Reich als Rechtsnachfolger der Häupt- 
linge übergegangen. Mit ihnen auch die Ansprüche auf die jährlichen Zahlungen, 
die, wie wir sahen, 8000 bzw. 9700 Mark betragen und seit dem Ausbruch der 
Unruhen nur suspendiert sind. Die Höhe dieser Zahlungen ist festzustellen; der 
rückständige Betrag der suspendierten Zahlungen ist ebenso wie die künftig fällig 
werdenden an die Regierung zu entrichten. Ingleichen sind die übrigen Rechte der 
Häuptlinge aus ihren Verträgen mit der Gesellschaft genau zu ermitteln und ge- 
gebenenfalls als Regierungsrechte geltend zu machen. 
2. Ohne die vom Deutschen Reich aufgebotene Macht würde der Aufstand die ] 
Rechte der Gesellschaft aus dem Kartenbilde des Schutzggebiets einfach weggewischt | 
haben, und ohne den Irrtum und das Entgegenkommen der Regierung würde ein 
Teil dieser Rechte, die Landrechte, schon vor dem Aufstand erloschen sein. Gegen- 
über dieser doppelten Leistung zugunsten der Gesellschaftsrechte kann die Regierung 
billigerweise verlangen, daß die Gesellschaft ihre Rechte zur wirtschaftlichen Er- 
schließung auch energisch ausübt und namentlich der Besiedelung ihres Gebiets sich 
widmet. Da nun ihr geringes Kapital dies erschwert, und weder ihr bisheriges 
Verhalten noch die Vereinbarung von 1892 eine genügende Garantie dafür bietet, 
während die Regierung schon aus allgemeinen Sicherheitsgründen ein dringendes 
Interesse an beschleunigter Besiedelung hat, so erscheint es geboten, auf eine solche 
durch eine neue gütliche Vereinbarung etwa folgenden Inhalts hinzuwirken:
	        
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