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wendung hier heranzuziehenden § 279 BGB. mittelbar geschlossen werden muß, der
Schuldner auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
Da sie außerdem die ihr überwiesenen Farmen nicht zurückgab, als jene Herstellung
unterblieb, so ergibt sich ein Anspruch des Staates gegen die Gesellschaft, der in
verschiedener Weise erhoben werden könnte. Mit der näheren Bestimmung des am
besten einzuschlagenden Weges würde spätere juristische Prüfung sich zu befassen haben.
Vorbehaltlich ihres Ergebnisses scheint mir beispielsweise g 812 BGB., der von
ungerechtfertigter Bereicherung handelt, hier zu rechtsähnlicher Anwendung kommen
. zu dürfen. Die dort vorgeschriebene Verpflichtung zur Herausgabe des durch Leistung
eines Anderen erlangten, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechts-
geschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt, würde auch hier Platz greifen können. Sie
ließe sich auch nicht aus dem Grunde bestreiten, weil der durch die Hingabe der
ersten Jarmrate bezweckte Erfolg lediglich die Gründung einer Gesellschaft zur Über-
nahme der Vorarbeiten gewesen und auch erreicht worden sei ~ wie ich gezeigt zu
haben hoffe, entspräche diese Auffassung zwar dem Wortlaute des isoliert betrachteten
ersten Artikels, aber nicht dem aus dem Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte
der Vereinbarung von 1892 sich ergebenden Sinne, den bei ihrem Abschluß beide Partner
mit ihr verbunden wissen wollten. Indem dieser, ihr wirklicher Wille, das Syndikat
jur Herstellung der besseren Verbindung nicht bloß berechtigte, sondern verpflichtete, war
1ls Zweck der Verleihung der Landrechte die wirtschaftliche Erschließung des Südens vor
illem durch diese Verbindung gegeben. Mithin war auch die erste Farmrate nur in der
Erwartung zugesichert, daß die Gesellschaftsgründung dieser wirtschaftlichen Erschließung
uch tatsächlich dienen würde. Der mit dieser Rate bezweckte Teilerfolg war also nicht
die bloße Gesellschaftsgründung, sondern diese Gründung um jener wirtschaftlichen Er-
chließung willen, mit anderen Worten, die Gründung einer Gesellschaft, aus deren
Arbeiten schließlich die bessere Verbindung wirklich hätte hervorgehen müssen.
Anders als die rechtliche Zulässigkeit des staatlichen Anspruchs ist seine prak-
ische zu beurteilen, mit anderen Worten die Frage, ob die Kaiserliche Regierung ihn
egenwärtig geltend machen kann und soll. Sie wird im nächsten Abschnitt beantwortet.
So irrtümlich die Auffassung ist, die Kapitalgesellschaften für schädliche 5. Feststelung der
Zwischenglieder zwischen der Regierung einer Kolonie und den Ansiedlern erachtet, EKL
ind so groß auch der Segen sein müßte, der aus der Tätigkeit gut geleiteter kapital- sellschaftsverhält-
räftiger Gesellschaften im Wettbewerb mit der Regierungssiedelung für unser schwer- Ê“sefcr sauer
+ jeprüftes Schutzgebiet sich ergeben würde, von der S. A. T. C. wird niemand behaupten Ueye UU,
. önnen, daß sie sich durch Kapitalkraft auszeichne. Ihr Betriebskapital repräsentiert seitigung oder
j iur noch einen Wert von etwa 400 000 Markt, ist daher viel zu klein, um die wirt- prhjsseut Muer
chaftliche Erschließung ihres Gebiets in der durch ihre Konzessionierung beabsichtigten Arbeitsplan11,5).
reifachen Weise, durch Bahnbau, Bergbau und Besiedelung, zu fördern. Nur zu dem
einen Teil ihrer Rechte und Pflichten bildenden Betriebe ihres Warenlagers reicht
es aus. In der Tat ist denn auch gegenwärtig nach der lezten Bilanz vom 30. Juni
1905 und dem ihr vorgedruckten Direktorialberichte nahezu das ganze Betriebskapital
der Gesellschaft in ihrem zufolge des Aufstandes stark vergrößerten Handelsgeschäfte
tätig (practically all the working capital of the Company is now invested
in its trading business).
Kann sie nun auch nach dem Wiedereintritt normaler Verhältnisse durch den
Ausbau ihres Warenlagers und das Vorrätighalten von landwirtschaftlichen Bedarfs-
gegenständen, wie Juchtvieh, Nutzpflanzen, Sämereien, Werkzeugen u. a. m., die dortigen