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die bei Genossenschaften den Vorstand treffen würden. }
Hier handelt es sich allerdings nur um wissentliche ,
Verstöße gegen die Vorschriften, ein bloß fahrlässiges 5
Verhalten ist nicht strafbar. Diese Strafsanktionen ;
gelten auch für einen Sachverständigen, der wissent-
lich falsche Angaben macht, bestätigt oder die Be- x
wertungsgrenzen nicht einhält. 5
5. Durchführungserlaß Nr. 1/1925 zum Gold- )
bilanzengesetze (GBG.). >
I. Beschleunigung der Veranlagung für die 5
Jahre 1923 und 1924. 3
a) Um tunlichst zu vermeiden, daß Steuerpflichtige, ,
die ordnungsmäßige Bücher führen und daher in der )
Lage sind, Golderöffnungsbilanzen aufzustellen, mit
Rücksicht auf die Bestimmung des 8 31, Abs. 2, Buch-
stabe c, in der Vorlage, bzw. Genehmigung und Ver-
öffentlichung der Golderöffnungsbilanz gehindert werden,
sind bei diesen Steuerpflichtigen die Bemessungen der
Jahre 1923 und 1924, insbesondere wenn die Bemes-
sung unter Zugrundelegung des Ergebnisses eines nicht
kalendermäßigen Geschäftsjahres vorzunehmen ist, einer
derart beschleunigten Behandlung zu unterziehen, daß,
unbeschadet der Gründlichkeit der Veranlagung, mit
deren rechtskräftigem Abschlusse in aller Regel bis -
längstens Ende Mai 1926 gerechnet werden kann; das
gleiche gilt für allfällige im Zeitpunkte des Wirksam-
keitsbeginnes des Goldbilanzengesetzes (19. Juni 1925)
bereits anhängig gewesene Nachtragsbemessungen und
Steuerstrafuntersuchungen.
b) Die Veranlagung für das Jahr 1924 wird sich .
am raschesten vollziehen, wenn möglichst viele Steuer- |
pflichtige die im 8 32, Abs. 1 und 2, für das Jahr 1924
vorgesehene vereinfachte Veranlagung annehmen und |
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