sollen zwei verschiedene Methoden sein, die ergänzend
vom Allgemeinen zum Besonderen herabsteigend aufeinander
folgen, so zwar, daß die Wirtschaftstheorie das nötige
erkenntnismäßige Rüstzeug schafft und in Bereitschaftsstellungs
bringt, das in der Folge die wirtschaftspolitische Praxis übernimmt
und der zweckmäßissten Anwendung zuführt.
Soweit die oben erwähnten Schwierigkeiten nur allgemeinerer
Natur sind, seien sie und gewisse Möglichkeiten ihrer
Überwindung im Folgenden immerhin skizziert. Sie sind —
von der Frage der Kapitalbeschaffung, auf die später noch
eingegangen werden soll, abgesehen — durch die folgenden
Fragen angedeutet, deren Beantwortung auch hinsichtlich
sonstiger Formen der produktiven Arbeitslosenfürsorge ein
Problem darstellt.
Erstens! Welche Arbeiter sollen verpflichtet werden, als
Minderentlohnte zu dem geringeren Lohnsatze x zu arbeiten?
Zweitens! Wer soll befugt werden, diese minderentlohnten
Arbeiter einzustellen, bezw. unter auf solche Art verbesserten
Produktionsbedingunsen zu produzieren?
Drittens! Wie sollen die Gefahren ungesunder oder
sogar unlauterer Konkurrenz vermieden werden, die dann
vorliegen müssen, wenn etwa auf ein- und demselben Produktmarkte
gleichzeitig Waren angeboten würden, die zu
einem Teile von vollentlohnten zum anderen Teile von minderentlohnten
Arbeitern hergestellt wurden?
Schon die Beantwortung der ersten Frage erscheint auf
den ersten Blick hin schwierig, wenngleich immer noch einfacher
als die der anderen. Sie ist es aber nicht so sehr.
Naturgemäß wäre es unmöglich, etwa ohne die Einrichtung
einer von der staatlichen Gemeinschaft kontrollierten Arbeitslosenfürsorge,
schlechterdings zu verlangen, daß sich ein Teil
der Arbeiter trotz derselben Arbeitsleistung mit einem niedrigeren
Lohne zufrieden sibt, als ihn der andere Teil erzielt.
Aber die bereits vorhandene Kontrolle würde im wesentlichen
wohl genügen können. Der Fall liegt ja nicht anders als heute
bei der Entscheidung der Frage, wer als arbeitslos zu gelten
und Anspruch auf Unterstützung hat. Eher im Gegenteil!
Ein Anreiz, sich ohne Notwendiskeit als arbeitslos zu melden
oder als arbeitslos weiter zu gelten, läge nicht vor, wenn
damit lediglich der Anspruch verbunden wäre, sich die Arbeits-56