112 Ungarn
Artäikiel| V
Aus öffentlichen Kassen (Reichs-, Staats-, Landes-, Ko-
mitats-, Bezirks-, Stadt- und Gemeindekassen usw.) zahlbare,
regelmäßig wiederkehrende Bezüge oder Unterstützungen, die
mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere Dienstleistung
oder Berufstätigkeit gewährt werden (Bessoldungen, Ruhe-
gehälter, Wartegelder, Versorgungsbezüge u. dgl.), sollen nur
in dem Staate, aus welchem die Jahlung zu erfolgen hat, zu
den direkten Steuern herangezogen werden.
Artie l FT
(1) Soweit nach dem deutschen Kapitalertragsteuergesetze
vom 29. März 1920 oder den Gesetzen des Königreichs Ungarn,
betreffend die Besteuerung der Kapitalzinsen, eine Besteuerung
von Jinsen und Kapitalerträgen an der Quelle (im Abzugs-
wege) stattfindet, steht die Steuer nur dem Staate zu, in dessen
Gebiet der Abzug nach diesen Geseten zu bewirken ist. Befindet
sich in dem einen Staate die Hauptniederlassung und in dein
anderen Staate eine Jweigniederlassung, so ist der Abzug der
Steuer von den Jinsen, die im Geschäftsbetriebe der Jweig-
niederlassung erwachsen, nur zugunsten des Staates zulässig,
in dem die Iweigniederlassung belegen ist.
(2) Die Abgabe von Tantiemen wird in dem Staate erhoben,
in welchem das Unternehmen, welches die Tantiemen gewährt,
seinen Sitz oder den Ort der Leitung hat.
Art it ent:
(1) Im übrigen sind deutsche oder ungarische Staatsange-
hörige zu den direkten Steuern nur in dem Staate heran-
zuziehen, in welchem sie ihren Wohnsitz und in Ermangelung
eines solchen ihren dauernden Aufenthalt haben.
(2) Ist in beiden Staaten ein Wohnsitz begründet, so werden
sie nur in demjenigen Staate zu den direkten Steuern heran-
gezogen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Bei Personen,
die in beiden oder in keinem der beteiligten Staaten die Staats.
angehörigkeit besiten sollten, bleibt besondere Vereinbarung
von Fall zu Fall vorbehalten.
(3) Einen Wohnsitz im Sinne dieses Vertrags hat jemand
dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf
die Absicht der Beibehaltung einer solchen schließen lassen.