Full text: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

1:14 Ungarn 
Artikel R 
(1) Die Bestimmungen der Artikel I, Il, VII und VIII 
gelten insbesondere auch für die Veranlagung zum Reichsnot- 
opfer nach dem deutschen Geseße vom 31. Dezember 1919 
(Reichsgeseßbl. S. 2189) und für die Veranlagung zur Ver- 
mögensablösung nach den ungarischen Gesehen XV: 1921 und 
KARRR V: 1921. 
(2) Die nach diesen Geseßen zu erhebenden Abgaben werden 
als gleichartige angesehen, jedoch mit der Maßgabe, daß das 
Kapitalvermögen nur in dem Staate der Abgabe unterworfen 
werden darf, dem nach Artikel VII und VIII ein unbeschränktes 
Steuerrecht zusteht. 
Artit el A 
Würden die Bestimmungen des Artikel X zu einer Befreiung 
von der ungarischen Vermögensablösung oder zu einer Minde- 
rung dieser Abgabe führen, ohne daß gleichzeitig eine Heran- 
ziehung zum Reichsnotopfer erfolgen kann, so finden die Be- 
stimmungen dieses Vertrags keine Anwendung. 
Artikel ! 
Die diplomatischen, konsularischen und sonstigen Vertreter 
der beiden Staaten, sofern diese Vertreter Berufsbeamle sind, 
sowie die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihrem und 
ihrer Beamten Dienste stehenden Personen sind von den di- 
rekten Steuern im Empfangsstaat befreit. Die Befreiung tritt 
nur ein, soweit die genannten Personen Angehörige des Ent- 
sendestaats sind und außerhalb ihres Amtes oder Dienstes im 
Empfangsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie erstreckt 
sich nicht auf die nach Artikel I, II und V zu erhebenden sowie 
auf die im Artikel VI bezeichneten, an der Quelle zu erhebenden 
Steuern. 
Art ike l'AUl 
Schiffahrtsunternehmungen auf der Donau werden zu 
Steuern, die vom Gewerbebetrieb erhoben werden, nur im 
Staate des Sitzes oder des Ortes der Leitung herangezogen. 
A rt ik.e l! X1V 
Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in solchen Fällen, 
welche durch den vorliegenden Vertrag keine ausdrückliche Re-
	        
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