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lichen Geseßsammlung in beiden authentischen Texten ver-
öffentlicht werden.
Ju Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten
diesen Vertrag unterfertigt und mit Siegeln versehen.
Berlin, den 6. November 1923.
Für das Deutsche Reich: Für das Königreich Ungarn:
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Ernst Peiffer Dr. Kne p p ó Sän dor
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen dem
Deutschen Reiche und dem Königreich Ungarn abgeschlossenen
Vertrags zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteue-
rung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der direkten Steuern haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen ab-
E uU einen integrierenden Teil des Vertrags selbst
1. Als direkte Steuern im Sinne des Vertrags gelten:
auf seiten des Deutschen Reichs die gegenwärtigen und künf-
tigen Steuern des Reichs und der Länder vom Einkommen
und Vermögen einschließlich der Kapitalertragsteuer, die von
den Ländern erhobenen gegenwärtigen und künftigen Steuern
vom Grundvermögen und vom Gewerbebetriebe sowie Ju-
schläge zu den vorerwähnten Steuern;
auf seiten des Königreichs Ungarn die für den Staat und
für die Gemeinden erhobenen gegenwärtigen und künftigen
Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen sowie Ju-
schläge zu den vorerwähnten Steuern.
Beide Teile sind darüber einig, daß die Erbschaftsteuern
nicht als direkte Steuern im Sinne dieses Vertrags gelten.
Über die Erbschaftsteuern wird ein besonderer Vertrag abge-
§tess.. über die Zugehörigkeit einer Steuer zu den oben
bezeichneten Steuerarten werden im Einvernehmen zwischen
den Finanzministern der beiden Staaten geklärt werden.