Full text: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

116 Ungarn 
lichen Geseßsammlung in beiden authentischen Texten ver- 
öffentlicht werden. 
Ju Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten 
diesen Vertrag unterfertigt und mit Siegeln versehen. 
Berlin, den 6. November 1923. 
Für das Deutsche Reich: Für das Königreich Ungarn: 
M altz an E m i ch 
Ernst Peiffer Dr. Kne p p ó Sän dor 
Schlußprotokoll 
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen dem 
Deutschen Reiche und dem Königreich Ungarn abgeschlossenen 
Vertrags zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteue- 
rung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf 
dem Gebiete der direkten Steuern haben die unterzeichneten 
Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen ab- 
E uU einen integrierenden Teil des Vertrags selbst 
1. Als direkte Steuern im Sinne des Vertrags gelten: 
auf seiten des Deutschen Reichs die gegenwärtigen und künf- 
tigen Steuern des Reichs und der Länder vom Einkommen 
und Vermögen einschließlich der Kapitalertragsteuer, die von 
den Ländern erhobenen gegenwärtigen und künftigen Steuern 
vom Grundvermögen und vom Gewerbebetriebe sowie Ju- 
schläge zu den vorerwähnten Steuern; 
auf seiten des Königreichs Ungarn die für den Staat und 
für die Gemeinden erhobenen gegenwärtigen und künftigen 
Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen sowie Ju- 
schläge zu den vorerwähnten Steuern. 
Beide Teile sind darüber einig, daß die Erbschaftsteuern 
nicht als direkte Steuern im Sinne dieses Vertrags gelten. 
Über die Erbschaftsteuern wird ein besonderer Vertrag abge- 
§tess.. über die Zugehörigkeit einer Steuer zu den oben 
bezeichneten Steuerarten werden im Einvernehmen zwischen 
den Finanzministern der beiden Staaten geklärt werden.
	        
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