Full text: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

s) 
" wenn der Danziger Händler dem reichsdeutschen Händler gegen- 
über erklärt, daß er seinerseits als Kommissionär eines Danziger 
Nichthändlers (Kunden) handele, oder 
wenn der reichsdeutsche Händler dem Danziger Händler gegen- 
über erklärt, daß er seinerseits als Kommissionär eines reichs- 
deutschen Nichthändlers (Kunden) handele. 
(2) Als Danziger Händler im Sinne des Abs. 1 gelten im Gebiet 
der Freien Stadt Danzig ansässige Banken und Bankiers sowie 
sonstige daselbst wohnhafte und den Handel mit Wertpapieren 
betreibende Kaufleute. 
(3) Die Vergünstigung des Abs. 1 ist davon abhängig, daß die 
Erklärung bei jedem einzelnen Geschäft abgegeben wird und der 
reichsdeutsche Händler bei der Buchung des Geschäfts den Vermerk 
„Kommission mit Danzig« anbringt. 
ZA 
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1929 in Kraft. Mit dem 
Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Ver- 
meidung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiete des Reichs- 
stempels und der Kapitalverkehrsteuer im Verhältnis zur Freien 
Stadt Danzig vom 29. September 1923 (Reichsgesetzbl. 1 S. 928) 
außer Kraft. 
Berlin, den 27. Juni 1929. 
Der Reichsminister der Finanzen 
Hilferding 
Q 1320. 29. Ila. 2 1§
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.