Full text: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

445 Griechenland 
Griechenland nur dann, wenn der Erbe zur Jeit des Erbfalls 
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Grie- 
chenland hatte. 
Artikel 2 
In dem Falle, daß weder der Grieche, der in Deutschland 
bewegliches Vermögen hinterläßt, noch der Erbe selbst zur 
Jeit des Erbfalls ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen 
Aufenthalt in einem deutschen Bundesstaate hatten, sichert die 
Kaiserlich Deutsche Regierung namens der beteiligten Bun- 
desstaaten zu, daß dieses Vermögen in gleicher Weise von den 
gegenwärtig oder künftig in den Bundesstaaten zur Erhebung 
gelangenden Erbschaftsteuern befreit bleiben wird. 
Artik.el 3 
Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert und die 
Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Athen 
ausgewechselt werden. 
Es solk zwei Monate nach Auswechselung der Ratifikations- 
urkunden in Kraft treten. 
Jeder der beiden vertragschließenden Teile kann jederzeit 
das gegenwärtige Übereinkommen aufkündigen, indem er den 
zu:. Teil von seiner Absicht sechs Monate vorher benach- 
Ju Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmäch- 
tigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit 
ihren Siegeln versehen. 
; eschehes in Athen in doppelter Ausfertigung am 
t ezembe 
. 191. 
(L. s.) W ang en h e i m 
(I. s.) Y. Gry pa r ts 
fe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.