Full text: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Italien 
schiedenheit der für die Steuererhebung in beiden Staaten gel- 
tenden Grundssäte, sei es wegen der jett oder künftig nach dem 
Rechte der beiden Staaten für die Vermögensteuer festgesetten 
Stichtage, oder die überhaupt, ohne in diesem Abkommen aus- 
drücklich entschieden zu sein, auf dem Gebiete der direkten 
Steuern entstehen könnte. 
Artikel 18 
Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, sich gegen- 
seitig Hilfe zu leisten, um die Veranlagung und Beitreibung der 
direkten Steuern zu erleichtern. 
Ein besonderes Abkommen wird die Bestimmungen festsetzen, 
denen diese Hilfeleistung unterliegt. 
Urtifel 19 
Dieses Abkommen, ausgefertigt in doppelter Urschrift in 
deutscher und in italienischer Sprache, soll ratifiziert, und die 
Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Rom ausge- 
tauscht werden. Es tritt mit dem 1. Januar des auf den Aus- 
tausch der Ratifikationsurkunden folgenden Jahres in Kraft; 
es bleibt so lange in Geltung, als es nicht von einem der ver- 
tragschließenden Teile gekündigt wird. Die Kündigung muß 
mindestens 8 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres bewirkt 
werden; ist diese Frist eingehalten, so verliert das Abkommen 
mit dem I. Januar des folgenden Jahres seine Virksamkeit. 
Ju Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten 
dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen. 
Rom, den 31. Oktober 1925. 
C. von Neurath. Benito Mussolini. 
Dr. Herb ert Dorn. 
Schlußprotokoll 
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen dem Deutschen 
Reich und Italien abgeschlosssenen Abkommens zur Vermeidung 
der Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Fragen auf 
dem Gebiete der direkten Steuern vom internationalen Stand- 
punkte aus, mit dem Fiele einer Ausgleichung der beiden 
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