Italien
schiedenheit der für die Steuererhebung in beiden Staaten gel-
tenden Grundssäte, sei es wegen der jett oder künftig nach dem
Rechte der beiden Staaten für die Vermögensteuer festgesetten
Stichtage, oder die überhaupt, ohne in diesem Abkommen aus-
drücklich entschieden zu sein, auf dem Gebiete der direkten
Steuern entstehen könnte.
Artikel 18
Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, sich gegen-
seitig Hilfe zu leisten, um die Veranlagung und Beitreibung der
direkten Steuern zu erleichtern.
Ein besonderes Abkommen wird die Bestimmungen festsetzen,
denen diese Hilfeleistung unterliegt.
Urtifel 19
Dieses Abkommen, ausgefertigt in doppelter Urschrift in
deutscher und in italienischer Sprache, soll ratifiziert, und die
Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Rom ausge-
tauscht werden. Es tritt mit dem 1. Januar des auf den Aus-
tausch der Ratifikationsurkunden folgenden Jahres in Kraft;
es bleibt so lange in Geltung, als es nicht von einem der ver-
tragschließenden Teile gekündigt wird. Die Kündigung muß
mindestens 8 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres bewirkt
werden; ist diese Frist eingehalten, so verliert das Abkommen
mit dem I. Januar des folgenden Jahres seine Virksamkeit.
Ju Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten
dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.
Rom, den 31. Oktober 1925.
C. von Neurath. Benito Mussolini.
Dr. Herb ert Dorn.
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen dem Deutschen
Reich und Italien abgeschlosssenen Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Fragen auf
dem Gebiete der direkten Steuern vom internationalen Stand-
punkte aus, mit dem Fiele einer Ausgleichung der beiden
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