Full text: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

t.! Italien 
7. Wenn in einem der beiden Staaten ein Unternehmen be- 
steht oder eingerichtet wird, das zwar nach den bürgerlichen 
Gesetzen sselbständige Rechtspersönlichkeit hat, aber in derartiger 
Verbindung und in derartigen Beteiligungs- oder Abhängig- 
keitsverhältnissen zu einem Unternehmen mit eigener Rechts- 
persönlichkeit auf dem Gebiete des anderen Staates steht, daß 
es eine wirtschaftliche Einheit mit ihm bildet und deshalb nach 
den Steuergesetzen des Staates, in dem es sich befindet, als eine 
Betriebsstätte des Unternehmens im anderen Staate anzusehen 
ist, werden die Bestimmungen des Artikel 3 Abs. 3 und 4 des 
Abkommens angewandt werden. 
8. Im Sinne des Artikel 3 Abs. 4 des Abkommens gelten: 
a) als „allgemeine Bilanzen“ die Bilanzen, die die Gesamt- 
ergebnisse des Unternehmens enthalten und die nach den 
Gesetzen des Staates, in dem sich der Sitz oder der Ort 
der Leitung des Unternehmens befindet, aufgestellt und 
veröffentlicht sind; 
b) als „besondere Bilanzen“ die Bilanzen, welche die Er- 
gebnisse der Verwaltung der Betriebsstätten in dem 
Staate enthalten, der die Steuer erhebt, und die nach den 
Gesetzen dieses Staates aufgestellt und veröffentlicht sind; 
©) als „jedes andere Dokument“ jedes Dokument, welches 
die Verwaltung der Betriebsstätten betrisst und zum Nach- 
weis ihrer Einkünfte notwendig ist, die der Besteuerung in 
dem die Steuer erhebenden Staate unterliegen. 
9. Ju den in Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens bezeichneten 
Wertpapieren gehören auch solche, die nach der deutschen Geset- 
gebung in besonderen, ihrem Wesen nach den Aktien entsprechen- 
den Werten verkörpert sind und in Bergwerksanteilen (Kuxen) 
oder Genußscheinen bestehen. 
10. Als freie Berufe im Sinne des Artikel 7 des Abkom- 
mens gelten insbesondere wissenschaftliche, künstlerische, schrift- 
stellerische, unterrichtende oder erziehende Tätigkeit, sowie die 
Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten und Ingenieure. 
11. Jinsen von Spareinlagen und Einlagen in Konto- 
korrenten im Sinne des Artikel 9 des Abkommens sind solche, 
die aus festen Kapitalanlagen und nicht aus kaufmännischen 
Kontokorrenten fließen. 
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