Full text: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

36 Italien 
der in dem Abkommen aufgestellten Grundsätze auf Fälle zu er- 
möglichen, die etwa in dem Abkommen nicht vorgesehen oder 
nicht vollständig geregelt sind, nicht aber den, zu gestatten, daß 
Grundsätze aufgestellt werden, die von den in dem Abkommen 
enthaltenen verschieden sind. 
18. Wegen der Erbschaftsteuer behalten die vertragschließen- 
den Teile sich vor, eine besondere Vereinbarung zu treffen. 
19. Soweit die Bestimmungen des Abkommens seitens des 
Deutschen Reichs sich auf Steuern der Länder beziehen, bleibt, 
soweit erforderlich, die Justimmung der Länder vorbehalten. 
Sollte diese Justimmung fehlen, so ist das Abkommen auch für 
den anderen vertragschließenden Teil nicht bindend. 
Dieses Protokoll, das ohne weitere besondere Ratifikation 
allein durch die Tatsache des Austausches der Ratifikations- 
urkunden des Abkommens, auf das es sich bezieht, als von den 
vertragschließenden Teilen gebilligt und festgestellt angesehen 
werden wird, ist in doppelter Urschrift in deutscher und in 
italienischer Sprache in Rom am 31. Oktober 1925 gefertigt 
worden. 
C. v y u Neurath. BVenitoe Mussfolini. 
PÂVr. Herbert Dorn. 
Bekanntmachung 
über die Ratifikation des Abkommens zwischen dem 
Deutschen Reiche und Italien zur Vermeidung der 
Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Fragen 
auf dem Gebiete der direkten Steuern 
Vom 22. Dezember 1925 (Reichsgesetzbl. 11 S. 1159) 
Das am 31. Oktober 1925 in Rom unterzeichnete Ab- 
kommen zwischen dem Deutschen Reiche und Italien zur Ver- 
meidung der Doppelbesteuerung und zur Negelung anderer 
Fragen auf dem Gebiete der direkten Steuern (Reichsgesetbl. 
1925 II S. 1145) ist ratifiziert worden. Der Austausch der 
Ratifikationsurkunden hat am 15. Dezember 1925 in Rom 
stattgefunden. 
Berlin, den 22. Dezember 1925. 
Der Reichsminister des Auswärtigen 
In Vertretung 
v. Schubert
	        
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