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der in dem Abkommen aufgestellten Grundsätze auf Fälle zu er-
möglichen, die etwa in dem Abkommen nicht vorgesehen oder
nicht vollständig geregelt sind, nicht aber den, zu gestatten, daß
Grundsätze aufgestellt werden, die von den in dem Abkommen
enthaltenen verschieden sind.
18. Wegen der Erbschaftsteuer behalten die vertragschließen-
den Teile sich vor, eine besondere Vereinbarung zu treffen.
19. Soweit die Bestimmungen des Abkommens seitens des
Deutschen Reichs sich auf Steuern der Länder beziehen, bleibt,
soweit erforderlich, die Justimmung der Länder vorbehalten.
Sollte diese Justimmung fehlen, so ist das Abkommen auch für
den anderen vertragschließenden Teil nicht bindend.
Dieses Protokoll, das ohne weitere besondere Ratifikation
allein durch die Tatsache des Austausches der Ratifikations-
urkunden des Abkommens, auf das es sich bezieht, als von den
vertragschließenden Teilen gebilligt und festgestellt angesehen
werden wird, ist in doppelter Urschrift in deutscher und in
italienischer Sprache in Rom am 31. Oktober 1925 gefertigt
worden.
C. v y u Neurath. BVenitoe Mussfolini.
PÂVr. Herbert Dorn.
Bekanntmachung
über die Ratifikation des Abkommens zwischen dem
Deutschen Reiche und Italien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Fragen
auf dem Gebiete der direkten Steuern
Vom 22. Dezember 1925 (Reichsgesetzbl. 11 S. 1159)
Das am 31. Oktober 1925 in Rom unterzeichnete Ab-
kommen zwischen dem Deutschen Reiche und Italien zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung und zur Negelung anderer
Fragen auf dem Gebiete der direkten Steuern (Reichsgesetbl.
1925 II S. 1145) ist ratifiziert worden. Der Austausch der
Ratifikationsurkunden hat am 15. Dezember 1925 in Rom
stattgefunden.
Berlin, den 22. Dezember 1925.
Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung
v. Schubert