Full text: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Öfterreich 51 
behalten, eine von der Bestimmung des Artikel ] Abs. 2b ab- 
weichende Vereinbarung zu treffen. 
6. Es besteht Einverständnis darüber, daß Studenten, die 
sich nur zu Studienzwecken in einem Vertragsstaat aufhalten, 
für die Unterhalts- und Studiengelder, die sie von ihren in dem 
andern Vertragsstaat wohnhaften Angehörigen erhalten, nicht 
zur Steuer im Staate des Studienaufenthalts herangezogen 
werden sollen, sofern sie auf diese Bezüge überwiegend an- 
gewiesen sind. 
7. Die steuerliche Behandlung von Veräußerungs- bezie- 
hungsweise Spekulationsgewinnen, die bei der nicht gewerbs- 
mäßigen Veräußerung der im Artikel IT bezeichneten Ver- 
mögensgegenstände erzielt werden, nach Maßgabe der inneren 
Gesetzgebung der beiden Staaten wird durch die Bestimmungen 
dieses Vertrags nicht berührt. 
8. Die Regelung der Besteuerung der Eisenbahn- und 
Schiffahrtsunternehmungen, die ihren Betrieb auf die Gebiete 
beider Staaten ausdehnen, bleibt besonderer Vereinbarung der 
FJinanzminister der beiden Staaten vorbehalten. 
9. Durch die Bestimmungen dieses Vertrags werden die Ge- 
seze der vertragschließenden Staaten über die Sonderbesteue- 
rung der Tantiemen nicht berührt. 
10. Die Bestimmung des Artikel XIIk hat insbesondere 
auf die Fälle Anwendung zu finden, in denen ein Abgabepflich- 
tiger, der nach Artikel I dieses Vertrags in Österreich zur Ver- 
mögensabgabe heranzuziehen ist, nach dem 31. Dezember 1919 
im Deutschen Reiche Vermögen der in Artikel II] und UI be- 
zeichneten Art erworben hat, sofern nicht erwiesen wird, daß 
der Erwerb durch Umwandlung anderen im Deutschen Reiche 
belegenen Vermögens der bezeichneten Art erfolgte. 
11. Die vertragschließenden Staaten nehmen in Aussicht, 
durch einen besonderen Vertrag organisatorische Einrichtungen 
zu schaffen, um die den Steuerpflichtigen aus dem vorstehenden 
Vertrag erwachsenden Rechte zu sichern. 
12. Es besteht Einverständnis darüber, daß eine bereits 
durchgeführte Steuerveranlagung gemäß den Bestimmungen 
dieses Vertrags zu berichtigen ist, wenn es der Steuerpflichtige 
binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags
	        
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