J Österreich
hört, so bleibt besondere Vereinbarung der Finanz-
minister der beiden Staaten von Jall zu Fall vorbehalten.
(2) Einen Wohnsit im Sinne dieses Vertrags hat jemand
da, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf die
Absicht der Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
(3) Einen dauernden Aufenthalt im Sinne dieses Vertrags
hat jemand da, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf
die Absicht schließen lassen, an diesem Orte oder in diesem
Lande nicht nur vorübergehend zu verweilen.
Artite l IM1
Vermächtnisse, die nicht einen bestimmten Gegenstand be-
treffen, werden auf das im Artikel II bezeichnete Vermögen
angerechnet, soweit dieses ausreicht. Cin hierbei nicht gedeck-
ter Rest solcher Vermächtnisse wird auf das unbewegliche
Nachlaßvermögen (Artikel 1) angerechnet, gegebenenfalls im
Verhältnis des Wertes der in den beiden Staaten sich befinden-
den Vermögensgegenstände dieser Art.
Artikel 11
(1) Schulden, die auf dem unbeweglichen Nachlaßvermögen
(Artikel 1) lasten oder darauf sichergestellt sind, werden auf
dieses Vermögen angerechnet. Cin hierbei nicht gedeckter Rest
wird, sofern der Erblasser für die Schuld auch persönlich haf-
tete, auf das im Artikel II bezeichnete Vermögen angerechnet.
(2) Für die Behandlung sonstiger Schulden gelten sinn.
gemäß die Bestimmungen des Artikels III.
Artikel V
Abgaben von Todes wegen im Sinne dieses Vertrags
sind:
auf seiten des Deutschen Reichs
die Nachlaßsteuer, die Erbanfallsteuer und die etwa künf-
tig an deren Stelle tretenden Steuern;
auf seiten der Republik Österreich
die Erbgebühren, Erbgebührenzuschläge, Nachlaßgebüh-
ren und Immobiliargebühren für Vermögensüber-
tragungen von Todes wegen und die an deren Stelle
etwa künftig tretenden Abgaben.
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