Österreich
Artikel v1
(1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikations-
urkunden sollen baldmöglichst in Wien ausgetauscht werden.
Er tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikations-
urkunden in Kraft und findet Anwendung auf alle Fälle, in
denen der Erblasser nach diesem Jeitpunkt verstorben ist. Die-
ser Vertrag soll so lange in Geltung bleiben, als er nicht von
einem der vertragschließenden Staaten spätestens sechs Mo-
nate vor Ablauf eines Kalenderjahrs gekündigt wird. Im
Falle rechtzeitiger Kündigung verliert der Vertrag mit dem
Ablauf dieses Kalenderjahrs seine Wirksamkeit für alle Fälle,
in denen der Erblasser nach Ablauf dieses Kalenderjahrs ver-
storben ist.
(2) Der ratifizierte Vertrag wird in jedem der beiden Staa-
ten in der amtlichen Gesetßssammlung veröffentlicht werden.
Ju Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staa-
ten diesen Vertrag unterfertigt und mit Siegeln versehen.
Berlin, den 28. Mai 1922.
Für das Deutsche Reich: Jür die Republik Österreich:
Gerhard Köpke Richard Riedl
Ernst Peiffer Vx.Alfre d. Kempf
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen dem
Deutschen Reiche und der Republik Österreich abgeschlossenen
Vertrags zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-
biete der Abgaben von Todes wegen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen ab-
gegeben, welche einen integrierenden Teil des Vertrags selbst
bilden sollen:
1. Unberührt bleibt das Recht jedes der beiden Staaten,
solche Vermögensgegenstände, die nach diesem Vertrage den
Abgaben von Todes wegen des andern Staates nicht unter-
worfen sind, zu den Abgaben von Todes wegen nach seinen
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