Full text: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Ischechoslov. Republik ' 
Gesetz 
über die Verträge zwischen dem Deutschen Reiche und 
der Republik Österreich sowie der Tschechoslovakischen 
Republik zur Ausgleichung der in- und ausländischen 
Besteuerung und über Rechtsschutz und Rechtshilfe in 
Steuersachen 
Vom 14. Februar 1923 (Reichsgesetzbl. 11 S. 69) 
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit 
Justimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: 
Ar.titel.1 
Den nachstehenden Verträgen zwischen dem Deutschen 
Reiche einerseits und der Republik Österreich und der Tschecho- 
slovakischen Republik anderseits zur Ausgleichung der in- und 
ausländischen Besteuerung sowie über Rechtsschut und Rechts- 
hilfe in Steuersachen wird zugestimmt: 
' Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Tschecho- 
slovakisschen Republik zur Ausgleichung der in- und aus- 
ländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der 
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern, 
unterzeichnet am 31. Dezember 1921, 
. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Tschecho- 
slovakischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteue- 
rung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen, 
unterzeichnet am 18. März 1922 
Die Verträge werden nachstehend veröffentlicht. 
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